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Greift ein Dritter auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu und verändert dieses, stellt sich die Frage, wie weit der Urheberrechtsschutz reicht. Nach § 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, wie selbstständige Werke geschützt. Allerdings wird der Zugriff auf ein fremdes Werk gemäß §§ 23, 24 UrhG beschränkt. Doch was bedeutet das konkret für den Urheber und den Bearbeiter? Wann muss eine Einwilligung des Urhebers eingeholt werden? Und was ist unter einer „freie Benutzung“ zu verstehen?
Zwar gewährt § 3 UrhG dem Bearbeiter eines Werkes eigenständigen Schutz, allerdings nach dem Gesetzeswortlaut nur „unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk“. In diesem Zusammenhang ist die Vorschrift des § 23 Satz 1 UrhG von Bedeutung, welche einen Einwilligungsvorbehalt für die Veröffentlichung und Verwertung eines bearbeiteten Werkes vorsieht. Erfolgt die Bearbeitung ohne Einwilligung des Urhebers, entsteht zwar gemäß § 3 UrhG ein Urheberrecht an der Bearbeitung (Bearbeitungsurheberrecht), allerdings hat der Bearbeiter gemäß § 23 Satz 1 UrhG kein Recht zur Veröffentlichung oder Verwertung.
Sowohl die „Bearbeitung“ als auch die „andere Umgestaltung“ nach § 23 UrhG setzt eine Veränderung des Werkes voraus. Im Übrigen sind die beiden Begrifflichkeiten jedoch streng voneinander abzugrenzen:
Eine Bearbeitung im Sinne der §§ 3, 23 UrhG ist eine Abwandlung eines Werkes, welche die notwendige Schöpfungshöhe iSd § 2 Abs. 2 UrhG, also eine persönliche geistig-schöpferische Bearbeitungstätigkeit, aufweist. Insofern handelt es sich beispielsweise bei Übersetzungen oder Verfilmungen um Bearbeitungen. Geringfügige Änderungen, wie Farbänderungen oder Verkleinerungen, sind dagegen noch nicht als Bearbeitung anzusehen. Durch das Erfordernis der Schöpfungshöhe unterscheidet sich die Bearbeitung von der bloßen Reproduktion eines Werkes, der Vervielfältigung (§ 16 UrhG).
Eine andere Umgestaltung liegt vor, wenn der Verfasser der Umgestaltung nicht das Originalwerk zur Geltung bringen, sondern das Ergebnis seiner Arbeit als eigenes Werk ausgeben will (Plagiat) oder bei dem Versuch scheitert, das fremde Werk zu einer neuen selbstständigen Schöpfung frei zu benutzen, weil er sich von seinem Vorbild nicht genügend frei machen kann. Da die andere Umgestaltung keine Schöpfungshöhe aufweist, wird auch kein urheberrechtlicher Schutz begründet.
Für die bloße Herstellung der Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes bedarf es nach § 23 Satz 2 UrhG nur in wenigen Fällen einer Einwilligung des Urhebers, beispielsweise für die Verfilmung eines Werkes oder den Nachbau eines Werkes der Baukunst. Im Umkehrschluss steht jedem die Herstellung einer Bearbeitung in den meisten Fällen frei. In der Regel ist die Einwilligung des Urhebers des benutzten Werkes nach § 23 Satz 1 UrhG erst dann erforderlich, wenn die Bearbeitung oder andere Umgestaltung veröffentlicht (§ 6 Abs. 1 UrhG) oder verwertet (§ 15 UrhG) werden soll. Dabei bezieht sich der Einwilligungsvorbehalt aber nur auf die geschützten Teile des Originalwerks. Ungeschützte Teile dürfen entnommen und in veränderter Form veröffentlicht oder verwertet werden.
Der Einwilligungsvorbehalt gilt nicht für den Sonderfall der sog. freien Benutzung. Gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ist die Einwilligung des Urhebers in die Veröffentlichung oder Verwertung entbehrlich, wenn ein selbstständiges Werk in freier Bearbeitung eines vorbestehenden Werkes geschaffen worden ist. Demnach genießt das neue Werk als selbstständiges Werk umfassenden urheberrechtlichen Schutz.
Dies setzt zunächst ein Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhG, d.h. eine persönliche geistige Schöpfung, voraus.
Darüber hinaus muss zwischen dem ursprünglichen Werk und dem neu geschaffenen Werk ein ausreichender innerer Abstand bestehen und die prägenden Elemente des ursprünglichen Werks müssen in dem neuen Werk verblassen. Anders als bei der Bearbeitung wird die Individualität des ursprünglichen Werkes hier nicht übernommen, sondern dient nur als Anregung für weiteres Schaffen.
Das Merkmal des „Verblassens“ ist in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten umstritten, da z.B. gerade für Parodien der Bezug zum ursprünglichen Werk charakteristisch ist. Über die Jahre entwickelte der Bundesgerichtshof allgemeine Kriterien für die freie Benutzung und legte das Merkmal des „Verblassens“ in seiner Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Behandlung der Parodie stets weit aus.
Unser Team von SBS Legal steht Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Urheberrechts zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
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