Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Im Rahmen der Tagesberichterstattung kollidiert das Urheberrecht nicht selten mit der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.
Ist in einem Zeitungsbericht über eine aktuelle Kunstausstellung auf einem Foto ein urheberrechtlich geschütztes Werk, beispielsweise eine Skulptur, zu erkennen, könnte die Veröffentlichung des Fotos ohne das Einverständnis des Urhebers als Urheberrechtsverletzung zu bewerten sein. Einerseits steht es nur dem Künstler zu, über die Veröffentlichung seines Werkes zu bestimmen. Andererseits muss es der Presse auch möglich sein, die Öffentlichkeit über das aktuelle Tagesgeschehen zu informieren. Welcher Grundrechtsposition ist in diesem Fall Vorrang zu gewähren?
Da beide Grundrechtspositionen gleichermaßen bedeutend sind, müssen sie u.a. durch § 50 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) in Ausgleich gebracht werden: Unter den Voraussetzungen des § 50 UrhG ist die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis des Urhebers im Rahmen der Tagesberichterstattung zulässig.
§ 50 UrhG ist eine „Schranke des Urheberrechts“ und dient dem Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Die Regelung soll die anschauliche Berichterstattung über aktuelle Ereignisse in den Fällen erleichtern, in denen Journalisten die rechtzeitige Einholung der erforderlichen Zustimmung noch vor dem Abdruck oder der Sendung eines aktuellen Berichts nicht möglich oder zumutbar ist. Dementsprechend soll die Berichterstattung nicht erst vom Erwerb entsprechender Nutzungsrechte oder der Zahlung einer Vergütung an den Urheber abhängen.
Berichterstattung ist die wirklichkeitsgetreue, sachliche Schilderung einer tatsächlichen Gegebenheit. Neben der klassischen Bild- und Tonberichterstattung ist auch jede andere Berichterstattung (z.B. in digitalen Online-Medien) von § 50 UrhG umfasst. Ausdrücklich aufgeführt sind:
- Funk oder ähnliche technische Mittel,
- Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckschriften,
- sonstige Datenträger, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen und
- Film.
Die Berichterstattung muss aktuell sein, d.h. ein „Tagesereignis“ zum Gegenstand haben. Ein Tagesereignis ist jedes aktuelle Geschehen, das für die Öffentlichkeit von Interesse ist, wobei ein Geschehen so lange aktuell ist, wie ein Bericht darüber von der Öffentlichkeit noch als Gegenwartsberichterstattung empfunden wird. Das Geschehen kann ganz unterschiedlicher Art sein – nicht nur Politik, Kultur, Sport, Wirtschaft, sondern auch andere Ereignisse kommen in Betracht. Gleichwohl kann eine Berichterstattung über ein Schicksal einer bekannten Persönlichkeit ein Tagesereignis darstellen.
Gemäß § 50 UrhG darf die Nutzung des Werkes lediglich in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgen, womit sich z.B. die Abbildung einer Skulptur in der Tageszeitung im Rahmen des privilegierten Zwecks halten muss. Wird beispielsweise über eine aktuelle Kunstausstellung berichtet, ist die Abbildung eines Kunstwerkes im Rahmen der Berichterstattung nach § 50 UrhG gerechtfertigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.10.2010 – I ZR 127/09 – Kunstausstellung im Online-Archiv). Nicht von der Vorschrift umfasst ist hingegen Berichterstattung, die nur das Werk selbst zum Gegenstand hat.
Unser Team von SBS Legal steht Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Urheberrechts zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
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