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Leistungsschutzrechte im Urheberrecht


Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird unterschieden zwischen den Urheberrechten und den verwandten Schutzrechten, den sog. Leistungsschutzrechten. Da die Leistungsschutzrechte eine Nähe zu den Urheberrechten aufweisen, werden sie auch als „Nachbarrechte“ bezeichnet. Die meisten Leistungsschutzrechte sind im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes zu finden. Doch worin unterscheiden sich die Leistungsschutzrechte von den Urheberrechten und welche Leistungsschutzrechte gibt es?

Worin unterscheiden sich Urheberrechte von Leistungsschutzrechten?

Auch wenn sich Urheberrechte und Leistungsschutzrechte auf den ersten Blick sehr ähneln, müssen beide Begrifflichkeiten streng voneinander getrennt werden: Während das Urheberrecht die persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG schützt, umfassen die Leistungsschutzrechte Leistungen anderer Art, die der schöpferischen Leistung des Urhebers ähnlich sind oder in Zusammenhang mit den Werken der Urheber gebracht werden.

Für ein Leistungsschutzrecht kommt es also darauf an, dass Leistungen erbracht werden. Der Leistungsschutzberechtigte muss jedoch keine schöpferische Leistung, d.h. kein Werk erbringen.

Vertreibt beispielsweise eine Plattenfirma ein Musikalbum im Handel, erbringt sie damit eine Leistung. Ebenfalls erbringt der Tontechniker eine Leistung. Da ihre Leistung mit dem Werk des Urhebers in Zusammenhang gebracht werden kann, sind sie Inhaber von Leistungsschutzrechten.

In welchem Umfang der Schutz gewährt wird, hängt vom jeweiligen Leistungsschutzrecht und dem konkreten Fall ab.

Welche Leistungsschutzrechte gibt es?

Zu den Leistungsschutzrechten zählen:

  • Schutz wissenschaftlicher Ausgaben und Ausgaben nachgelassener Werke (§§ 70, 71 UrhG),
  • Schutz der Lichtbilder ( 72 UrhG),
  • Schutz der ausübenden Künstler (§ 73 ff. UrhG),
  • Schutz der Theater- sowie Konzertveranstalter ( 81 UrhG),
  • Schutz der Tonträgerhersteller (§ 85 f. UrhG),
  • Schutz der Sendeunternehmen ( 87 UrhG),
  • Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a ff. UrhG),
  • Schutz des Presseverlegers ( 87f ff. UrhG),
  • Schutz des Filmherstellers und des Herstellers von Laufbildern (§ 94 f. UrhG)

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