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Was ist ein Werk?


Nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) erhält der Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft und Kunst urheberrechtlichen Schutz. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist damit Voraussetzung für die Anwendung des Urheberrechts. Würde aber jede Zeichnung, jedes Foto oder Video unter den Begriff des „Werkes“ fallen, hätte dies eine unerwünschte Ausweitung Urheberrechtsschutzes zur Folge. Aufgrund dessen gibt es bestimmte Kriterien zur Bestimmung der urheberrechtlichen Werkqualität. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über den urheberrechtlichen Werkbegriff und die für seine Bestimmung maßgeblichen Kriterien geben.

Geschützte Werkgattungen nach § 2 Abs. 1 UrhG

Eine Aufzählung von schutzwürdigen Werkgattungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst befindet sich in dem Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG. Beispielhaft sind dort aufgeführt:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme,
  • Werke der Musik,
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst,
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend, wodurch der Anwendungsbereich auch für die durch technischen Fortschritt entstandenen digitalen Werke (z.B. für Software) eröffnet ist.

Persönliche geistige Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG

Liegt nach § 2 Abs. 1 UrhG eine grundsätzlich geschützte Werkgattung vor, müssen zusätzlich (komulativ) die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift sind Werke im Sinne des Gesetzes nur persönliche und geistige Schöpfungen. Verlangt wird zudem das ungeschriebene Merkmal der „Schöpfungshöhe“ bzw. „Gestaltungshöhe“ des Werkes.

a) Schöpfung

Im urheberrechtlichen Sinne ist unter einer „Schöpfung“ das Ergebnis eines Denkprozesses zu verstehen. Dies setzt die Wahrnehmbarkeit des Werkes voraus. Dazu kann auch auf technische Geräte zurückgegriffen werden. Das Werk muss nicht fertiggestellt sein, sodass auch Skizzen oder Entwürfe urheberrechtlichen Schutz erlangen können. Bloße Ideen oder Vorstellungen reichen demgegenüber noch nicht aus.

b) Geistig

Es muss sich um eine „geistige“ Schöpfung handeln. Das setzt einen unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schaffens- bzw. Gestaltungsprozess voraus. Dadurch muss ein Gedanken- oder Gefühlsinhalt mitgeteilt werden. Reine Zufallserzeugnisse oder handwerksmäßige Erzeugnisse sind hingegen keine geistigen Schöpfungen. Ebenso sind schlichte Tatsachen, die entdeckt oder wahrgenommen werden müssen, vom Schutz ausgenommen.

c) Persönlich

Das Kriterium der „persönlichen“ Schöpfung ist nicht personen-, sondern werkbezogen auszulegen. Mithin liegt eine persönliche Schöpfung vor, wenn der Urheber etwas geschaffen hat, das mehr Eigenes enthält als eine Leistung, wie sie allgemein von jemandem bzw. von jedem anderen mit vergleichbarer Ausbildung und Begabung erbracht werden. Durch das Kriterium der Individualität lässt sich das Werk u.a. von vollautomatisch hergestellten Erzeugnissen einer Maschine abgrenzen.

d) Gestaltungshöhe

Nach der Rechtsprechung muss das Werk zudem eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen. Dieses Kriterium gibt an, in welchem Maß die Individualität im Werk ausgeprägt ist und bestimmt sich nach der konkreten Art des Werkes. Somit handelt es sich um den quantitativen Gesichtspunkt der Individualität des Werkes. Es dient dazu, einfache Alltagserzeugnisse von urheberrechtlich geschützten Werken abzugrenzen. Grundsätzlich sind an die Gestaltungshöhe jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nach der sog. „Lehre der kleinen Münze genügt schon ein Mindestmaß an individueller, schöpferischer und gestalterischer Ausdruckskraft.


Kriterien, die für den Begriff des „Werkes“ nicht maßgeblich sind

  • Keinen Einfluss auf den urheberrechtlichen Werkbegriff hat zum einen der mit der Herstellung des Werkes verbundene (finanzielle) Aufwand.
  • Zudem ist auch der Umfang des Werkes nicht entscheidend. Daher kann auch ein kurzer Werbeslogan ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein.
  • Auch kommt es nicht auf den Gestaltungszweck des Werkes an, da das Urheberrecht zweckneutral ist.
  • Schließlich haben auch rechtsverletzende und rechtswidrige Inhalte eines Werkes keine Auswirkungen auf das Urheberrecht. Dementsprechend kann ein Sprachwerk mit beleidigendem Inhalt urheberrechtlich geschützt sein, obwohl es gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt. Gleiches gilt für Graffiti, sofern dieses den Anforderungen an ein Werk nach 2 Abs. 2 UrhG entspricht

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