Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist in der Regel die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz werden auch als „Schranken des Urheberrechts“ bezeichnet. Eine dieser Ausnahmen ist das Zitat. Es dient der Gewährleistung einer freien geistigen Auseinandersetzung mit fremden Gedanken im Interesse der allgemeinen kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2011, I ZR 212/10). Doch was genau ist unter einem Zitat im Urheberrecht zu verstehen?
Ein Zitat im Sinne des Urheberrechts ist die erkennbare Übernahme von fremdem Gedankengut (z.B. Text, Musik, Bild, Film).
Grundsätzlich kann zwischen der Übernahme einzelner Stellen bzw. Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes („Kleinzitat“) und der Übernahme eines gesamten Werkes („Großzitat“) unterschieden werden.
Bei Kleinzitaten nach § 51 Nr. 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gilt als „Faustregel“: Aus umfangreichen Werken kann mehr zitiert werden als aus weniger umfangreichen Werken.
Zitat im Sinne des Urheberrechts vs. "Wie zitiere ich Rechtstexte richtig?" - Die wichtigsten Regeln zum zitieren von Rechtsnormen, Gesetzen, Aufsätzen oder jursitischen Kommentaren
Dagegen stellt der Gesetzgeber an die Nutzung von Großzitaten höhere Anforderungen; gemäß § 51 Nr. 1 UrhG ist dies nur für wissenschaftliche Werke „zur Erläuterung des Inhalts“ zulässig. Daneben muss das zitierte Werk nicht nur veröffentlicht, sondern auch erschienen, d.h. einer ausreichenden Anzahl der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden sein (z.B. Buch im Buchhandel).
Die einzelnen Anforderungen an ein zulässiges Zitat ergeben sich aus § 51 UrhG. Grob zusammengefasst muss zwischen dem eigenen und dem zitierten Werk eine innere Verbindung bestehen und das Zitat darf nur unterstützend für das eigene Werk verwendet werden. Im Einzelnen bedeutet das:
So genügen bloße Zitatensammlungen nicht den Anforderungen, da hinter diesen nur die Auswahl und Gliederung des fremden Gedankenguts und keine innere Verbindung zu dem eigenen Werk steht.
Das Gleiche gilt für Zitate, die zur bloßen Illustration des eigenen Werkes genutzt werden. Unzulässig sind auch Zitate, die lediglich eigene Ausführungen ersparen sollen.
Macht sich hingegen jemand eine fremde Leistung zu eigen, handelt es sich um ein Plagiat, welches nicht von § 51 UrhG umfasst ist.
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