Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Gemäß § 11 UrhG wird der Urheber eines Werkes durch das Urheberrecht nicht nur in der Nutzung, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk geschützt. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in den §§ 12 – 14 UrhG geregelt. Dieses Recht ist weder übertragbar noch verzichtbar.
Die in §§ 15 - 23 UrhG geregelten Verwertungsrechte gewähren dem Urheber die Befugnis zur umfassenden wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes.
Nach § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§17) und das Ausstellungsrecht (§ 18).
Ferner steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und das Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
Das Urheberrecht ist gemäß § 29 UrhG, mit Ausnahme der Erbfolge, nicht übertragbar. Zulässig ist jedoch die Einräumung von Nutzungsrechten gemäß § 31 UrhG. Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist (§ 31 Abs. 2 UrhG). Ein negatives Verbotsrecht erwirbt er hiermit nicht. Er kann nicht aus eigenem Recht gegen Verletzungen durch Dritte vorgehen.
Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt (§ 31 Abs. 3 UrhG). Ihm steht zudem ein negatives Verbotsrecht zu mit dem er gegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte vorgehen kann.
Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt durch Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen („Lizenzvertrag“). Mit Ausnahme der Regelung des § 40 UrhG bestehen keine Formvorschriften.
Sind diese oben genannten Urheberrechte verletzt, sei es durch fehlende Urheberkennzeichnung, durch Entstellung des Werkes, durch unerlaubte Kopien des Werkes, durch fehlende Nutzungsrechte oder unerlaubte Veröffentlichungen von Fotos und Filmen im Internet, so ist stets von einem Anwalt für Urheberrecht zu prüfen, wer diese Verletzung des Urheberrechts geltend machen kann und wer für diese Verletzung zu haften hat.
Das Urheberrecht regelt die Rechte der Musiker, Filmemacher, Künstler, Schriftsteller und Softwareentwickler und ihrer Urheberwerke (Fotos, Filme, Musik, Texte und Software). Sehe Sie sich in Ihren Urheberrechten verletzt? Zögern Sie nicht uns auf unseren vielfältigen Kontaktwegen zu kontaktieren!
Wir, als Kanzlei für Urheberrecht und Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz, stehen Ihnen gern als Partner in allen Belangen des Urheberrechts zur Verfügung. Sehen Sie sich entsprechenden Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.