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Verantwortlicher


Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, also wer die wesentliche Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten innehat. Abzugrenzen hiervon ist der sog. Auftragsverarbeiter: Dieser unterliegt den Weisungen des Verantwortlichen und hat keinen erheblichen Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die Datenverarbeitung. Bei angestellten Arbeitnehmern eines Unternehmens handelt es sich ebenso wenig um datenschutzrechtlich Verantwortliche, auch wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten, denn die wesentliche Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Datenverarbeitung liegt bei deren Vorgesetzten.

Der Verantwortliche trägt dabei – wie der Name schon sagt – die eigentliche Verantwortung für die Datenverarbeitung und hat Sorge dafür zu tragen, dass sämtliche Verarbeitung personenbezogener Daten auf rechtmäßige Weise erfolgt und er insbesondere seinen Informationspflichten gegenüber den von der Datenverarbeitung Betroffenen nachkommt. Geschieht dies nicht und werden die geltenden Datenschutzgesetze nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so haftet der Verantwortliche für jegliche Verstöße, wobei die DSGVO hier empfindliche Bußgelder androht.

Dabei kann die Person des datenschutzrechtlich Verantwortlichen wahlweise natürlicher oder juristischer Art sein: Führt beispielsweise ein Online-Händler ein Unternehmen, z.B. eine GmbH, so kann die GmbH als Verantwortliche benannt werden, um so von der Haftungsbeschränkung zu profitieren. Es kann sich aber auch der Geschäftsführer des Online-Handels selbst als Verantwortlicher benennen.

Der Verantwortliche hat gegebenenfalls einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – dies ist im Einzelfall jeweils zu prüfen.   

Überdies hat er seinen Informationspflichten gegenüber den von seiner Datenverarbeitung Betroffenen nachzukommen – dies kann mithilfe einer Datenschutzerklärung erfolgen, die z.B. auf dem Internetauftritt des Unternehmens zur Verfügung gestellt wird.  

Schließlich gehört zu den Hauptpflichten des Verantwortlichen auch die Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Vorfällen, bei denen Unberechtigte Zugriff auf die verarbeiteten Daten erhalten (sog. Datenpanne), sowie die Erstellung eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten.

Überwacht wird die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Normen durch die unabhängigen Aufsichtsbehörden, die häufig durch Meldungen von Betroffenen auf mögliche Verletzungen des Datenschutzrechts hingewiesen werden.

Zu dieser Thematik und weiteren Fragen rund um das Thema Datenschutzrecht beraten wir Sie gerne! Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns.


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