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Vererbung einer GmbH


Der Nachlass eines GmbH-Gesellschafters birgt eine besondere Gemengelage aus erbrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Wirkungen. Der Geschäftsanteil ist einerseits Vermögensgegenstand des Erblassers, andererseits aber Baustein eines lebenden Unternehmens, dessen Funktionsfähigkeit von eindeutigen Strukturen abhängt. Wer die Nachfolge unpräzise organisiert, riskiert Blockaden, Pflichtteilsstreitigkeiten oder steuerliche Belastungen, die sich im Erbfall kaum noch auffangen lassen. Entscheidungsrelevant sind deshalb sowohl die GmbH-Satzung als auch die erbrechtlichen Verfügungen und die steuerlichen Rahmenbedingungen.

GmbH-Geschäftsanteil als Bestandteil des Nachlasses

Geschäftsanteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehören zum vererblichen Vermögen. Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Vermögen halten, Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen und im eigenen Namen klagen oder verklagt werden  kann. Das Gesellschaftsvermögen bleibt strikt vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt. Nur soweit Einlagen noch nicht vollständig geleistet wurden, kommen Einlageverpflichtungen oder Nachschusspflichten in Betracht.

Für die Gründung ist ein Stammkapital von 25.000 Euro erforderlich, die Mindeststammeinlage je Gesellschafter beträgt 100 Euro. Ob die Gesellschaft von mehreren Beteiligten oder als Einmann-GmbH geführt wird, spielt für die Vererblichkeit keine Rolle, denn der Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Gesellschafters auf den oder die Erben über.

Vererblichkeit und Grenzen gesellschaftsvertraglicher Gestaltungen

Das GmbH-Gesetz (GmbHG) lässt die Vererbung des Geschäftsanteils ausdrücklich zu. Unwirksam ist jede Satzungsregel, die das Erlöschen des Anteils mit dem Tod des Gesellschafters vorsieht. Zulässig sind jedoch Nachfolgeklauseln, die das Schicksal des Anteils steuern, etwa durch Einziehungsrechte zugunsten der Gesellschaft oder Abtretungspflichten der Erben.

Die Einziehungsklausel erlaubt es, den Anteil nach dem Tod gegen Abfindung einzuziehen. Die Abtretungsklausel verpflichtet die Erben, den Anteil an die Mitgesellschafter oder an die Gesellschaft zu übertragen, ebenfalls gegen Abfindung. Solche Gestaltungen sollen verhindern, dass Personen in den Gesellschafterkreis gelangen, die aus Sicht der übrigen Gesellschafter ungeeignet sind oder Interessenkonflikte begründen könnten.

Die Erben benötigen für die Eintragung in die Gesellschafterliste einen Erbnachweis, also einen Erbschein oder eröffnetes notarielles Testament. Erst mit dieser Eintragung wird die neue Rechtsstellung voll wirksam. In der Bewertungspraxis wird außerdem diskutiert, ob satzungsmäßige Abfindungsklauseln bei Pflichtteilsstreitigkeiten den maßgeblichen Wert reduzieren oder ob dennoch der volle wirtschaftliche Wert anzusetzen ist; eine höchstrichterliche Klärung fehlt bislang.

Praxishinweis:

Die Erben sind materiell sofort Gesellschafter. Ihre Rechte können sie aber erst stabil ausüben, wenn die Gesellschafterliste aktualisiert ist.


Testament, Erbvertrag und Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag

Ein Unternehmertestament muss mit der GmbH-Satzung harmonieren. Testamentarische Zuweisungen laufen ins Leere, wenn der Gesellschaftsvertrag parallel eine Einziehung oder Abtretung vorsieht, die die testamentarische Nachfolge blockiert. Der Gesellschafter sollte daher schon zu Lebzeiten prüfen, ob die im Testament vorgesehenen Personen nach der Satzung überhaupt nachfolgeberechtigt sind.

Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt, daher bietet es sich an, die Unternehmensnachfolge durch eine saubere Trennung von privatem und betrieblichem Vermögen zu strukturieren, etwa durch Vermächtnisse oder Teilungsanordnungen. Häufig werden Erbverträge in Verbindung mit Pflichtteilsverzichtsvereinbarungen genutzt, um die Nachfolge abzufedern. Hierbei ist zu beachten, dass solche Verträge notariell zu beurkunden sind.

Der Geschäftsanteil in der Erbengemeinschaft

Fällt der Anteil an mehrere Erben, entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft übt die Gesellschafterrechte im Sinne des § 19 GmbHG und § 2038 Absatz 2 und § 747 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gemeinschaftlich aus. Das führt in der Praxis nicht selten zu Blockaden, wenn sich die Erben nicht einigen.

Ist im Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten, die nur einen bestimmten Erben als nachfolgeberechtigt vorsieht, muss der Anteil im Rahmen der Auseinandersetzung auf diese Person übertragen werden. Die übrigen Miterben erhalten wertmäßige Abfindung. Fehlt eine Satzungsregelung, kann eine nachträgliche Aufteilung des Anteils durch Gesellschafterbeschluss ermöglicht werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann eine zu lange Dauer der Erbauseinandersetzung steuerliche Verschonungsprivilegien gefährden. Teilweise wird bereits ein Zeitraum von sechs Monaten als kritisch angesehen.

Achtung:

Erbengemeinschaften eignen sich nur selten für die Rolle eines GmbH-Gesellschafters. Frühzeitige Strukturierung vermeidet spätere Handlungsunfähigkeit.


Testamentsvollstreckung über GmbH-Anteile

Soweit die Satzung keine Sperre enthält, kann ein GmbH-Anteil der Testamentsvollstreckung unterliegen. Der Testamentsvollstrecker nimmt dann die Gesellschafterrechte wahr. Er benötigt unternehmerische Kompetenz, da Entscheidungen zu Geschäftspolitik, Ausschüttungen und strategischer Ausrichtung bewertet werden müssen.

Der Testamentsvollstrecker wird nicht in die Gesellschafterliste eingetragen, doch gleichwohl muss seine Stellung gegenüber der Gesellschaft klar sein. Die Vergütung sollte vorab geregelt werden. Bei komplexen Unternehmensstrukturen kann eine Modifikation seiner Rechte im Testament sinnvoll sein.

Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung und Nießbrauchsvorbehalt

Enterbte Pflichtteilsberechtigte haben Geldansprüche, die sofort fällig werden. Der Erbe eines GmbH-Anteils kann dadurch in erhebliche Liquiditätsprobleme geraten, insbesondere wenn der Unternehmenswert hoch ist.

Es ist umstritten, ob bei Pflichtteilsberechnung der volle wirtschaftliche Wert zugrunde zu legen ist oder der Wert, den vertragliche Einziehungs- oder Abfindungsklauseln vorsehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu fehlt bislang, sodass Unsicherheit besteht.

Schenkungen zu Lebzeiten verringern grundsätzlich die Pflichtteils-ergänzungsansprüche, werden jedoch erst nach zehn Jahren vollständig „pflichtteilsfest“. Behält sich der Schenker einen umfassenden Nießbrauch am Anteil vor, beginnt diese Frist nicht zu laufen, weil der wirtschaftliche Schwerpunkt faktisch beim Schenker verbleibt.

Besondere Fallgruppen

Verstirbt ein Gesellschafter, bleibt die GmbH weiterhin handlungsfähig, die Geschäftsführung bleibt im Amt. Die Erben hingegen müssen ihre Stellung nachweisen, können dann aber die Gesellschafterrechte ausüben.

Verstirbt hingegen der Geschäftsführer, ist die GmbH führungslos. Die Gesellschafter müssen unverzüglich einen neuen Geschäftsführer bestellen. Sie sind außerdem verpflichtet, Insolvenzantrag zu stellen, wenn ihnen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bekannt ist. Ein Unterlassen kann haftungs- und strafrechtliche Folgen haben.

Verstirbt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer,vkumulieren Führungs- und Eigentumsnachfolge. Da die Erben keine Geschäftsführerbefugnis besitzen, sind Maßnahmen wie die Aktualisierung der Gesellschafterliste ohne Notgeschäftsführer nicht durchsetzbar. Das Amtsgericht kann einen Notgeschäftsführer bestellen, um die Handlungsfähigkeit wiederherzustellen.

Erbschaftsteuer und steuerliche Privilegierungen

GmbH-Anteile können steuerlich privilegiert sein, wenn der Erblasser unmittelbar mit mehr als 25 Prozent beteiligt war und die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland, in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum hat. Indirekte Beteiligungen über vermögensverwaltende Strukturen gelten nicht als unmittelbare Beteiligung. Poolvereinbarungen können im Einzelfall helfen, die Beteiligungsschwelle zu erreichen.

Die Regelverschonung stellt 85 Prozent des begünstigten Vermögens steuerfrei und gewährt einen gleitenden Abzugsbetrag von bis zu 150.000 Euro, der ab einem Beteiligungswert über einer Million Euro abschmilzt und ab drei Millionen Euro entfällt.
Die Optionsverschonung ermöglicht 100-prozentige Steuerfreistellung, setzt aber strengere Voraussetzungen voraus.

Schenkung und Freibeträge

Lebzeitige Übertragungen unterliegen der Schenkungsteuer. Nahe Angehörige können alle zehn Jahre Freibeträge von 400.000 Euro nutzen. Bei hohen Unternehmenswerten führen solche Freibeträge zu gestuften Nachfolgemodellen. Auch hier gilt die Regelverschonung.


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