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Verpflichtungen für Arbeitnehmer mit Beachtung des Datenschutzes


Unternehmen sollten ihre Mitarbeiter unbedingt für das Thema Datenschutz sensibilisieren. Dies gilt vor allem seit Inkrafttreten der DSGVO.

Zwar enthalten weder die DSGVO, noch das neue Bundesdatenschutzgesetz -im Gegensatz zum alten Bundesdatenschutzgesetz- eine explizite Regelung, nach der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis zu verpflichten sind, dafür regelt die DSGVO aber ausdrücklich die sog. Rechenschaftspflicht in Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

Danach muss der für die Datenverarbeitung Verantwortliche (hier also: das Unternehmen) die Einhaltung der DSGVO-Vorgaben im Zweifel auch nachweisen können. Hinzu kommt, dass die unbefugte Datenverarbeitung eines Mitarbeiters dem Unternehmen zugerechnet wird und diesem dann schlimmstenfalls ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO droht.

Indem Mitarbeiter sich gegenüber ihrem Arbeitgeber zur Einhaltung der Datenschutzgesetze verpflichten und versichern, Vertraulichkeit bezüglich der durch sie verarbeiteten Daten zu wahren, werden sie entsprechend sensibilisiert; das Unternehmen beugt damit von Mitarbeitern begangenen Datenschutzverstößen erheblich vor und kann seine Rechenschaftspflicht erfüllen.

Datenschutzbehörden raten Unternehmen in diesem Zusammenhang sogar dazu, die Verpflichtungserklärungen regelmäßig zu erneuern und den Mitarbeitern mithilfe von regelmäßigen Schulungen immer wieder das Thema Datenschutz ins Gedächtnis zu rufen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Mitarbeiter für das Thema Datenschutz zu sensibilisieren und DSGVO-konform zu arbeiten. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!


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