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02.12.2024
Das LG Koblenz entschied, dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich erlaubt ist, wenn dabei Grenzen eingehalten werden.
Mehr erfahren25.11.2024
Auch Networker aus unserem beruflichen Umfeld müssen sich auf die Einführung der E-Rechnung ab dem 01. Januar 2025 einstellen.
Mehr erfahren18.11.2024
Der BGH entschied, dass Mitarbeiter von fremden Unternehmen abgeworben werden dürfen, solange keine unlauteren Begleitumstände vorliegen.
Mehr erfahrenDas Versicherungsmaklerrecht ist Bestandteil des Vertriebsrechts und gehört zu dem Vertriebsbrecht-Teilgebiet des Maklerrechts. Der Versicherungsmakler ist ebenso wie sein im Lager der Versicherer stehendes Pendant des Versicherungsvertreters auf die Vermittlung von Versicherungen gegen Erhalt einer Provision nach erfolgreichem Vertragsabschluss mit dem Versicherungsnehmer (Kunden) spezialisiert. Die Provision des Maklers wird auch Courtrage oder Maklerlohn bezeichnet. Gesetzlich zählt der Versicherungsmakler gemäß § 93 Handelsgesetzbuch (HGB) zu den Handelsmaklern. Anders als der abhängige Versicherungsvertreter ist der Versicherungsmakler unabhängig und nicht an ein Versicherungsunternehmen gebunden. Er wird daher seit dem Sachwalter-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.05.1985 – Az.: IVa ZR 190/83) auch gerne als treuhändischer Sachwalter des Versicherungskunden bezeichnet.
Sie brauchen eine Beratung als Versicherungsmakler oder einen Anwalt für Versicherungsmaklerrecht- dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.
Versicherungsmakler müssen in der Regel eine gewerberechtliche Erlaubnis für ihre Tätigkeit erlangen. Die Erlaubnispflicht des Versicherungsmaklers ist in § 34d Gewerbeordnung reguliert. Dabei wird die Erlaubnis zur Tätigkeit als Versicherungsmakler erteilt, sofern er erforderliche Zuverlässigkeit hat, er in geordneten Vermögensverhältnissen lebt, eine hinreichende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt und es muss die hinreichende Sachkunde des Versicherungsmaklers nachgewiesen werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ebenso wie die Weiterbildungspflichten sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) geregelt. Die Sachkunde ist im Rahmen einer Prüfung nachzuweisen, die von den Industrie- und Handelskammern der Länder abgenommen wird. Wichtig zu wissen ist auch, dass die Erlaubnis des Versicherungsmaklers widerrufen werden kann, sofern er sich als nicht zuverlässig im Sinne der Gewerbeordnung erweist. So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 08.05.2017 (Az.: 4 A 1026/15) entschieden, dass die Erlaubnis beispielsweise widerrufen werden kann, wenn gegen einen Versicherungsmakler eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorliegt und er zugleich erhebliche Steuerrückstände in Höhe von über 50.000,00 Euro hat, da dies erhebliche Indizien dafür seien, dass er in ungeordneten Vermögensverhältnisses lebt. Anzumerken ist, dass Versicherungsvermittler gemäß § 34d Absatz 6 Gewerbeordnung etwa als produktakzessorische Vermittler sich von einer Erlaubnis befreien lassen können. Versicherungsmakler sind nach Erteilung der Erlaubnispflicht im Versicherungsregister des Deutschen Industrie und Handelskammertages erfasst und öffentlich einsehbar. Zu den Weiterbildungspflichten der Versicherungsmakler hat die Bundesanstalt für Finanzen (Bafin) im November 2021 FAQ zu den Weiterbildungspflichten veröffentlicht.
Der Versicherungsmakler ist sowohl dem Versicherungsunternehmen als auch dessen Kunden zur Interessenwahrung verpflichtet. Daher gibt es eine Reihe von Treupflichten, Aufklärungspflichten und Beratungspflichten für Versicherungsmakler. Verletzt der Versicherungsmakler diese Pflichten und führt diese Pflichtverletzung zu einem Schaden bei dem Versicherungsnehmer wie etwa eine Unterdeckung des Versicherungsvertrages, so dass kann der Versicherungsmakler auf Schadensersatz haften.
Wichtige Gesetzesklauseln zu den Pflichten des Versicherungsmakler sind neben einer Regelung in den allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsklauseln unter anderem im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu finden. Dort sind in §§ 59 ff. VVG neben der Definition des Versicherungsvermittlers auch verschiedene Pflichten des Versicherungsmaklers bei der Beratung des Kunden manifestiert. Auch auf europäischer Ebene wurden weitere Regelungen etwa in der Versicherungsrichtlinie geschaffen und die Maßgaben der Versicherungsrichtlinie im Jahr 2018 unter anderem in das VVG umgesetzt.
Auch die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren wiederholt, die Anforderungen an die Aufklärungspflichten und Beratungspflichten der Versicherungsmakler weiterentwickelt. Hervorzuheben sind hier insbesondere zwei Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus den Jahren 1985 und 2016. Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes in seinem oben genannten Sachwalter-Urteil aus dem Jahr 1985 ist der Versicherungsmakler - anders als der Handelsmakler - dem Versicherungskunden gegenüber üblicherweise zum Tätigwerden und dabei meist sogar zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrags verpflichtet. Im Rahmen dieser Tätigkeitspflicht muss der Versicherungsmakler den Versicherungsnehmer ordentlich und umfassend beraten, wozu auch die Erfüllung der Aufklärungspflicht über Risiken im Zusammenhang mit Versicherungsprodukten zählt. Verletzt der Versicherungsmakler seine Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, so muss er zur Abwendung eines Schadensersatzanspruches nach höchstrichterlicher Ansicht beweisen, dass der Schaden trotz Pflichterfüllung eingetreten wäre, etwa weil der geschädigte Versicherungsnehmer sich über seinen Rat hinweggesetzt hat.
Nach der Ansicht des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 10. März 2016 (Az.: I ZR 147/14) gehört zu den Aufklärung- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers im Schwerpunkt die Klärung der abzusichernden Risiken des Versicherungsnehmers, die Beratung über die Erreichung der effektivsten Deckung, die Beratung über den für die Versicherungszwecke für am besten geeigneten Versicherer ebenso wie die Beratung darüber, mit welcher Prämienhöhe welches Risiko abgedeckt werden kann. Ein bloßer Hinweis des Versicherungsmaklers auf mögliche Lücken einer bestehenden Versicherung reicht dabei nicht zu Erfüllung der Aufklärungs- und Beratungspflichten des Versicherungsmaklers. Erfüllt der der Versicherungsmakler allerdings seine Aufklärungs- und Beratungspflichten ordnungsgemäß und entscheidet sich der Versicherungsnehmer gegen den Vorschlag des Maklers, so kann der Versicherungsmakler im Nachgang nicht mehr für einen unzureichenden Versicherungsschutz zur Verantwortung gezogen werden.
Der Versicherungsmakler ist bei Bestehen eines Versicherungswunsches durch den Kunden verpflichtet, auf einen Abschluss mit dem Versicherer hinzuwirken. Dabei muss er den geeigneten Versicherer auch mehreren Anbieten herausarbeiten und das bestmögliche Versicherungsprodukt auswählen. Auch die hinreichende Liquidität des Versicherers darf nicht unbeachtet gelassen werden. Sofern der geeignete Versicherer gewählt wurde, hat der Versicherungsmakler die erforderlichen Dokumente und Informationen an den Versicherer zu übermitteln, um so Versicherungsbedürfnis der Kunden erfüllen zu können. Der Versicherungsmakler muss dem Versicherten über den Fortgang des Vertragsabschlusses auf dem Laufenden halten einhergehend mit der Pflicht, Sachstandfragen des Kunden ordentlich und in zeitlich angemessener Frist zu beantworten. Nach Annahme des Versicherungsvertrages muss der Versicherungsmakler die Vertragsdokumente wie etwa die Versicherungspolice an den Versicherungskunden weiterleiten.
Im Rahmen all dieser Handlungen muss der Versicherungsmakler auch stets die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das weitere geltende Datenschutzrecht der Versicherten wahren.
Sie möchten einen Versicherungsmaklervertrag erstellen oder überarbeiten, ihren Maklerlohn als Versicherungsmakler einklagen, einen Versicherungsmaklervertrag kündigen, einen Haftungsanspruch durchsetzen oder abwehren, einen Anspruch eines Versicherungsnehmers wegen vermeintlicher Verletzung der Aufklärungspflicht abwehren. Dann Sie bei uns von SBS Legal genau richtig. Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Versicherungsmakler stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Versicherungsmaklerrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.