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Commercial Courts und englische Verfahrensführung

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27.04.2025

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Der Vergleich in einem Interview ist keine geschäftliche Handlung

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Ein Interview und inwieweit dieses als geschäftliche Handlung gesehen werden kann und so möglicherweise gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

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Das Versicherungsvertreterrecht


Vergütung, Versicherungsvertretervertrag & Kündigung

Das Versicherungsvertreterrecht gehört zum Vertriebsrecht und ist ein Bestanteil des Handelsvertreterrechts und gilt ausdrücklich auch für Bausparkassenvertreter. Der Versicherungsvertreter ist ein besonderer Typ des Handelsvertreters. Folglich gelten für ihn dieselben Regelungen wie für den Handelsvertreter, nämlich die Regelungen der §§ 84 - 92c Handelsgesetzbuch (HGB. Für den Versicherungsvertreter gelten somit dieselben Regelungen über Vertragsdauer, Kündigung, die Pflichten des Versicherungsvertreters oder Wettbewerbsverbote des Versicherungsvertreters wie für Handelsvertreter. Direkte Erwähnung findet der Versicherungsvertreter in § 92 HGB. Bei der Entstehung des Provisionsanspruchs weicht § 92 HGB in den Absätzen 3 und 4 von den Vorgaben an den Handelsvertreter ab. Insbesondere zu beachten ist dabei, dass ein Versicherungsvertreter einen Provisionsanspruch erst nach der Prämienzahlung des Kunden erhält und er nur für solche vermittelte Versicherungsabschlüsse eine Provision erhält, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.


Anwalt für Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter klärt auf

Sie brauchen eine Beratung als Bausparkassenvertreter oder einen Anwalt für Versicherungsvertreter - dann sind Sie bei uns richtig und können unsere Anwälte für Versicherungsvertreterrecht direkt telefonisch (040 / 7344086-0), per WhatsApp, via E-Mail (mail@sbs-legal.de) oder durch Verwendung unseres Kontaktformular am Ende dieser Seite für eine kostenneutrales Erstgespräch erreichen.


Unsere Leistungen als Kanzlei für Versicherungsvertreterrecht

  1. Gestaltung, Prüfung und Änderung von Versicherungsvertreterverträgen und Verträgen für Bausparkassenvertreter;
  2. Beratung im Versicherungsvertreterrecht auch zu unerlaubter Konkurrenztätigkeit;
  3. Beratung, Gestaltung von Wettbewerbsverboten, Gebietsschutzklauseln und Kundenschutzklauseln für Versicherungsvertreter;
  4. Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung und Abwehr von ordentlichen oder außerordentlichen Kündigungen, Provisionsansprüchen, Buchauskunftsansprüchen und Ausgleichsansprüchen für Versicherungsvertreter;
  5. Anwaltliche Hilfe bei der Abwehr systematischer Abwerbung von Versicherungsvertreterstrukturen;
  6. Gesellschaftsrechtliche und steuerrechtliche Betreuung für Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter und Direktvertriebsunternehmen;
  7. Anwaltliche Verfolgung und Abwehr von Provisionsrückforderungen gegen Versicherungsvertreter.


Versicherungsvertreter, Versicherungsagenturen – kurz und bündig erklärt

Der Versicherungsvertreter ist zunächst einmal selbständig und betreiben ein Gewerbe. Sie müssen ihren Geschäftsbetrieb in der Regel ähnlich wie ein ordentlicher Kaufmann einrichten und sind - sofern sie nicht ausnahmsweise Kleinunternehmer sind - umsatzsteuerpflichtig. Dabei handelt der Versicherungsvertreter im Lager des Versicherungsunternehmens. Er muss also bei der Gewinnung neuer Versicherungskunden die Pflichten des Versicherers wahren, darf dabei aber zugleich nicht treuwidrig oder gar rechtswidrig etwa durch irrführende Angaben oder Falschberatung zu Lasten der potentiellen Kunden agieren. Wichtig zu wissen ist, dass die Kunden und Kundendaten stets im Eigentum des Versicherers und nicht dem Versicherungsvertreter zustehen. Die Kundendaten gelten regelmäßig zugleich auch als Geschäftsgeheimnisse der Versicherungen. Der Umgang mit Geschäftsgeheimnissen ebenso wie unerlaubte Konkurrenztätigkeiten der Versicherungsvertreter wird leider nicht immer vertraglich ordentlich geregelt, so dass unsere Kanzlei für Versicherungsvertreter regelmäßig im Rahmen von Gerichtsverfahren mit entsprechenden Streitigkeiten befasst ist.

Neben den Versicherungsvertretern gibt es im Bereich der Vermittlung von Versicherungen auch die Versicherungsmakler, die unabhängig von den Versicherern agieren und daher häufig eher im Lager der Versicherungskunden anzusiedeln sind. Versicherungsvertreter werden regelmäßig dadurch charakterisiert, dass Sie nur für einen Versichern tätig sind; auch hierin unterscheidet er sich von dem Versicherungsmakler, der regelmäßig mit einer Reihe von Versicherern in Kontakt steht.

Versicherungsvertreter sind häufig als Kundenberater an Versicherungsagenturen angeschlossen und unterhalten mit diesen Agenturen einen eigenständigen (Unter-) Versicherungsvertretervertrag. Eine solche Vertragskonstellation ist zunächst rechtlich unbedenklich, da § 84 Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB) auch für Versicherungsvertreter gilt und hier die Zulässigkeit von Untervertretern gesetzlich manifestiert ist. Versicherungsagenturen unterschätzen allerdings immer wieder, dass dem Kundenberater für den Fall der Beendigung des Versicherungsvermittlervertrages auch ihnen gegenüber ein Versicherungsvertreterausgleichsanspruch zusteht und dieser Ausgleichsanspruch in der Regel in Verbindung mit einem Buchauskunftsanspruch des Versicherungsvertreters auch bereits nach kurzer Tätigkeitdauer und nicht nach erst nach mehrjähriger Vertragslaufzeit verlangt werden kann.

Daneben sind auch Provisionsrückforderungen regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Agenturen und (als Handelsvertretern tätigen) Kundenberatern. Anlass für die Auseinandersetzungen sind oft die nicht hinreichend klar und transparent formulierten Regelungen über den Stornohaftungszeitraum ebenso wie die anspruchsvollen Anforderungen an die Berechnung des Provisionsrückforderungsanspruches. Außerdem vergessen Versicherungsagenturen leider immer wieder nachvertragliche und neuvertragliche Vertragsanpassungen zwischen ihnen und dem Versicherungsunternehmen an die Kundenberater weiterzugeben. Auch hierüber wird daher nicht selten gestritten. Solche vertragliche Streitigkeit lassen sich jedoch vermeiden, in dem bereits im Vorfeld bei der Vertragsgestaltung hinreichend sichere Vertragsklauseln für Versicherungsvertreter bei Agenturen gestaltet werden und diese Verträge stets aktualisiert werden bei Anpassungen.

Diese 6 Tipps sollten Versicherungsvermittler hierzu unbedingt beachten

Als wenn das Ende einer Zusammenarbeit den Versicherungsvertreter häufig nicht schon genug belastet, folgt auf die Kündigung des Versicherungsvertretervertrages ein jäher Aufschrei, wenn der Versicherer nun noch Provisionen aufgrund von Stornoquoten oder notleidenden Versicherungsverträgen zurückfordert. Die Provisionsrückforderung unverdienter Provisionen ist in § 87a Absatz 3 Handelsgesetzbuch normiert und besagt, dass der Versicherer diese Provision nur rückfordern kann, wenn er die Stornierung des Kunden nicht verschuldet hat. Wann ein Verschulden des Versicherers vorliegt ist umstritten und daher regelmäßig Gegenstand von Gerichtsurteilen. Folgende 6 Tipps sollten Sie als Versicherungsvertreter immer beachten, wenn der Versicherer Sie mit einer Provisionsrückforderung nach Vertragsende konfrontiert:

  • Tipp 1

Der Versicherer kann eine Provision nur zurückfordern, wenn er beweisen kann, dass er zu der Provision eine Stornogefahrmitteilung und dabei dem (Ex-)Versicherungsvertreter die Chance eingeräumt hat, den betreffenden Kunden nacharbeiten und halten zu können. Kann der Nachweis durch den Nichtversicherer nicht geführt werden, kann er die Provisionsrückforderung nicht erfolgreich durchsetzen. Aber Achtung: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 01.12.2010 – Az.: VIII ZR 310/09) genügt, es wenn der Versicherer lediglich die Versendung der Stornogefahrmitteilung per Post nachweist. Einen Nachweis des Zugangs der Stornogefahrmitteilung halten die Karlsruher Richter nicht für erforderlich, da man bei einer Versendung via Post von einer ordentlichen Beförderung via Post ausgehen darf.

  • Tipp 2

Ergreift der Versicherer für den Fall notleidender Versicherungsverträge eigene Maßnahmen, so kann er sich nicht auf den Einwand einer außergerichtlichen einmaligen Mahnung zurückziehen. In solchen Fällen ist es nicht rechtens, dass das Versicherungsunternehmen eine Provisionsrückforderung einverlangt, wenn die einmalige Mahnung fruchtlos bleibt. Auch dies wurde in der vorangehenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes mitentschieden. Sofern allerdings mehrere Mahnschreiben außergerichtlich versandt wurden, kann dies die rechtliche Situation nach Meinung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.03.2011 – Az.: 14 U 86/10) zugunsten des Versicherers beeinflussen.

  • Tipp 3

Wichtig zu wissen ist auch, dass ein Versicherungsunternehmen ein Wahlrecht hat, ob es selbst einen stornogefährdeten Vertrag nacharbeitet oder dies dem Versicherungsvertreter überlässt. Aber das Wahlrecht muss auch ausgeübt werden, so dass sich im Streitfall für den Versicherungsvertreter lohnen kann, das Versicherungsunternehmen zum Nachweis über die Art und Weise der Nachbearbeitung eines stornogefährdeten Vertrages aufzufordern. Denn häufig können die Versicherer weder Nachweis über eine hinreichende eigene Nachbearbeitung noch über eine Versedung einer Stornogefahrmitteilung leisten. Dies führt dann ebenfalls zum Entfall des Rückforderungsanspruchs des Versicherers.

  • Tipp 4

Ein Versicherungsunternehmen darf nach höchstrichterlicher Auffassung nicht mehr als 2 Wochen ab der Kenntnisnahme der Stornogefahr mit der Übersendung der Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter zuwarten. Überschreitet der Versicherer diese 2 Wochenfrist, so kann dies gegen die Rückforderung der Provision durch den Versicherungsvertreter eingewendet werden.

  • Tipp 5

Im Strukturvertrieb wird die Stornogefahrenmitteilung gerne auch nur an die Upline eines Versicherungsvermittlers übermittelt, damit jene Führungskraft Druck auf den Vermittler ausübt. Dies reicht aber nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 10.01.2013 – Az.: 5 U 54/11) nicht für einen wirksamen Zugang aus, da Adressat einer Stornogefahrenmitteilung der Versicherungsvertreter selbst sein muss. Auch diese Eiwendung kann einer Durchsetzung eines Provisionsanspruches entgegengesetzt werden.

  • Tipp 6

Lange Zeit umstritten war auch, ob eine Nachbearbeitungspflicht bei Widerruf eines Versicherungsvertrages durch den Kunden besteht. Diesen Streit hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 08.07.2021 (Az.: I ZR 248/19) nun entschieden und geurteilt, dass im Fall eines Widerrufs eine Nachbearbeitung entbehrlich ist.

Kündigung des Versicherungsvertretervertrages – Anwalt für Versicherungsvertreter klärt auf

Ein Versicherungsvertretervertrag kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich und zwar durch den Versicherer ebenso wie dem Versicherungsvertreter durch Kündigung beendet werden. Im Fokus der Rechtsprechung stehen dabei regelmäßig die außerordentlichen Kündigungen. Wie auch beim Handelsvertreter gilt die Faustformel, dass eine fristlose Kündigung eine vorherige Abmahnung des Versicherungsvertreters erfordert und andernfalls unwirksam sein kann. Nur in ganz engen Grenzen kann in Einzelfällen eine direkte außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung wirksam sein. Dies kann etwa bei einer verbotenen Konkurrenztätigkeit des Versicherungsvermittlers, einem Geheimnisverrat oder einer Kundenabwerbung des Versicherungsvertreters der Fall sein. Aber auch hier gilt. Stets ist im Einzelfall durch einen Rechtsanwalt für Versicherungsvertreterrecht vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu prüfen, ob dieselbe bereits zulässig ist, oder vorab das mildere Mittel der Abmahnung des Versicherungsvertreters zu wählen ist. Andernfalls kann die unberechtigte Kündigung teuer werden. Mehr zur Kündigung von Versicherungsvertretern als Handelsvertreter können Sie hier erfahren.

Versicherungsvertreterausgleichsanspruch – Wahlrecht des Versicherungsvermittlers

Der Ausgleichsanspruch für Versicherungsvertreter ist in § 89b Handelsgesetzbuch (HGB) geregelt, der für alle Handelsvertreter gilt. Allgemeines zum Ausgleichsanspruch für Handelsvertreter können Sie hier erfahren. Für Versicherungsvertreter gelten jedoch abweichende Besonderheiten. So hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.5.2014 - VII ZR 282/12) entschieden, dass Versicherungsvermittler und Bausparkassenvertreter bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ein Wahlrecht haben. Sie können wie allgemeine Handelsvertreter diesen Anspruch nach § 89b Absatz 5 HGB berechnen oder nach ihrer Wahl die Berechnungsmethode nach den vorgegebenen Grundsätzen der Versicherungswirtschaft anwenden. Vorgenanntes Wahlrecht gilt jedenfalls als Schätzungsgrundlage auch, wenn die Grundsätze der Versicherungswirtschaft nicht in den Versicherungsvertrag einbezogen waren. Das Wahlrecht vereinfacht die Berechnung des Ausgleichsanspruchs für Versicherungsvertreter, da die Berechnung nach Maßgabe des § 89b Absatz 5 HGB sehr schwierig ist und nicht selten zu einem teilabweisenden Urteil führen. Die Anwendung der Grundsätze der Versicherungswirtschaft hingegen ermöglicht eine vereinfachte schlüssige Berechnung.

SBS LEGAL Rechtsanwälte - Kanzlei für Versicherungsvertreterrecht und Bausparkassenvertreter in Hamburg

Sie möchten einen Versicherungsvertretervertrag oder Allgemeine Versicherungsvermittlerbedingungen erstellen oder überarbeiten, ihren Provisionsanspruch als Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter einklagen, einen Versicherungsvermittlervertrag kündigen, einen Versicherungsvermittlerausgleichsanspruch durchsetzen oder abwehren, eine unzulässige Konkurrenztätigkeit oder andere Vertragsverletzung ihres Versicherungsvertreters abmahnen bzw. eine solche Abmahnung abwehren. Dann Sie bei uns von SBS LEGAL genau richtig.

Für Anfragen zu einer Rechtsberatung für Versicherungsvertreter oder Bausparkassenvertreter, stehen wir Ihnen mit unseren erfahrenen Anwälten für Versicherungsvertreterrecht sehr gerne zur Verfügung. Unser Team berät Sie fachlich versiert und kaufmännisch zielorientiert. Wir freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

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