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Der Fernabsatzvertrag


Der Fernabsatzvertrag liegt bei ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln vor

Der Fernabsatzvertrag ist den meisten Verbrauchern kein geläufiger Begriff. Dabei haben diese im Onlinehandel stets mit ihm zu tun. Der Fernabsatzvertrag ist gemäß § 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Waren, der ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wird. Dies kann gemäß § 312c BGB alle Kommunikationsmittel umfassen bei denen die Vertragspartner nicht gleichzeitig anwesend sind, wie beispielsweise Telefon, E-Mail,  Katalog oder Internet.

Die Ausnahme hiervon stellt einen Vertragsschluss dar, der nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz gedachten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems zustande gekommen ist. Die Beweislast liegt dabei beim Unternehmer.

Welche Informationspflichten treffen den Unternehmer?

Da die Verbraucher beim Fernabsatzvertrag durch den schnellen Vertragsschluss leichter in eine Kostenfalle tappen können, bieten die gesetzlichen Regelungen zum Fernabsatzvertrag dem Verbraucher einen gewissen Verbraucherschutz. Nach 312 d BGB und § 1 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) treffen den Unternehmer gegenüber dem Verbraucher erhöhte vorvertragliche Informationspflichten. So muss der Unternehmer beispielsweise zu Beginn eines von ihm veranlassten Telefonats stets den geschäftlichen Zweck und seine Identität offenbaren. Weiterhin muss der Unternehmer den Verbraucher über Folgendes aufklären:

- Die entscheidenen Eigenschaften der Dienstleistungen bzw. Ware

- Einzelheiten zu den Zahlungs- und Liefermöglichkeiten, sowie den Versandkosten

- Den Gesamtpreis der Dienstleistungen bzw. der Ware (inklusive der Abgaben und Steuern)

- Die Existenz eines Mängelhaftungsrechts

- Den Vorbehalt, dass er bei mangelnder Verfügbarkeit nicht liefern braucht

- Auf welche Höhe sich die Kosten aufgrund der Nutzung des Fernkommunikationsmittels belaufen

Was für Widerrufsrechte stehen dem Verbraucher zu?

Kommt es zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages, steht dem Verbraucher im Gegensatz zum klassischen Kaufvertrag trotzdem noch ein 14-tägiges Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Ab dem Moment, wo der Verbraucher die Ware erhalten hat, kann dieser nach einer entsprechenden Belehrung ohne jegliche Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen. Ist die Belehrung nach dem Vertragsschluss erfolgt, ist die Frist sogar auf einen Monat angesetzt.

Zur Einhaltung der Frist muss der Verbraucher dem Unternehmer zunächst die Widerrufserklärung zukommen lassen und anschließend die Ware zurückschicken.

Anders als früher trägt der Verbraucher heutzutage die Kosten für die Rücksendung. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht verzichtet oder eine Ausnahme zum Widerrufsrecht vom Fernabsatzvertrag vorliegt, weil es sich beispielsweise um verderbliche Waren handelt.

Bei Verträgen über die Lieferung von Waren kann dem Verbraucher des Weiteren anstatt des Widerrufsrecht ein Rückgaberecht zugestanden werden.


SBS LEGAL - Kanzlei für Handelsrecht und Vertragsrecht

Als Kanzlei für Handelsrecht und Vertragsrecht klären wir Sie über ihre Rechte und Pflichten bezüglich des Fernabsatzvertrages auf. Das Vertragsrecht bietet den rechtlichen Rahmen für jede Form von Verträgen, d.h. von mehrseitigen Rechtsgeschäften. Dabei ist das Vertragsrecht kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern findet sich in vielen anderen Gebieten wieder – überall dort, wo Verträge geschlossen werden; ob zwischen Privatpersonen, Unternehmen, Institutionen oder Behörden.

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