Rechtsanwalt & Spezialist für MLM- und Vertriebsrecht
T (+49) 040 / 7344 086-0
Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
T (+49) 040 / 7344 086-0
159 Bewertungen
https://www.provenexpert.com/sbs-legal-rechtsanwaelte
91 Bewertungen
https://www.anwalt.de/sbs-legal-rechtsanwaelte
17 Bewertungen
https://www.google.com/search?&q=sbs-legal
14 Bewertungen
https://www.facebook.com/SBS-LEGAL-Rechtsanw%C3%A4lte
Vertriebsverträge besitzen für eine optimale Absatzförderung der Waren und Dienstleistungen von Unternehmen schon immer eine übergeordnete Bedeutung. Mit der zunehmenden Globalisierung und damit grenzüberschreitenden Markteröffnung nimmt die Bedeutung weiter zu.
Das Vertriebsrecht ist stets um eine Typenbildung der Vertriebsverträge bemüht. Nicht immer gelingt jedoch eine klare Abgrenzung der Vertragstypen. Umso wichtiger sind daher klare vertragliche Regelungen, die die Rechte und Pflichten der Parteien konkretisieren. Von besonderer Bedeutung ist oftmals der Strukturvertrieb, der durch mehrere Stufen durchorganisiert ist und im Warenvertreterbereich auch als Multi-Level-Marketing (kurz: MLM) bezeichnet wird.
Schon seit Jahren betreut das Team von Fachanwälten und Anwälten für Vertriebsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei SBS Legal seine Mandanten bei der Erstellung und Überarbeitung von Vertriebsverträgen. Dabei steht das Interesse des Mandanten stets im Vordergrund. Mit unseren erfahrenen Anwälten für Vertriebsrecht und Handelsrecht erstellen wir Ihnen Verträge, die auf Ihre unternehmerischen Ziele perfekt abgestimmt sind und reduzieren damit bereits im Vorwege potentielle Haftungsszenarien.
Voneinander zu unterscheiden sind regelmäßig die folgenden Vertriebsmodelle:
Vertragshändler sind rechtlich eigenständige Unternehmer.
Der Vertragshändler ist regelmäßig sehr eng in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert und wird daher oft als „verlängerter Arm“ des Herstellers bezeichnet.
Den Hersteller und dem Vertragshändler verbindet in der Regel ein sogenannter Rahmenvertrag (Vertragshändlervertrag), wonach der Vertragshändler ständig damit betraut wird, für den Hersteller Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen. Kurz: Der Vertragshändler kauft Waren beim Unternehmer an und verkauft sie an den Abnehmer (2 Kaufverträge).
Gesetzlich geregelt ist das Vertragshändlerrecht nicht. Allerdings existieren Gerichtsentscheidungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen das gesetzlich kodifizierte Recht zum Handelsvertreter entsprechende Anwendung finden soll.
Der Handelsvertreter ist die traditionelle Form des Absatzmittlers. Im Gegensatz zu anderen Vertragstypen des Vertriebsrechts sind gesetzliche Regelungen für den Handelsvertreter in den §§ 84-92c HGB vorhanden.
Charakteristisch für den Handelsvertreter ist in aller Regel, dass er zwischen dem Unternehmer und dem Kunden Verträge vermittelt. Der Handelsvertreter tritt dabei im fremden Namen und für fremde Rechnung auf. Anders als der Vertragshändler wird der Handelsvertreter damit nicht selbst Vertragspartei.
Der Handelsvertreter ist daher von dem Waren- und Absatzrisiko, anders als beispielsweise der Vertragshändler, vollkommen befreit. Risiken treffen den Handelsvertreter allenfalls mittelbar, soweit er eine Beeinträchtigung seines Provisionsanspruchs und damit auch seines Handelsvertreterausgleichsanspruchs befürchten muss.
Im Zusammenhang mit den Vertriebsverträgen werden oftmals auch die Lizenzverträge genannt. Dies ist irreführend, da die Lizenzverträge nicht zu den Vertriebsverträgen gehören.
Gegenstand der Lizenz ist nicht der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen, sondern die Einräumung eines Nutzungsrechts.
Insofern stehen Lizenzverträge und Vertriebsverträge dennoch häufig in einer engen Beziehung zueinander, da im Rahmen von Vertriebsverträgen den Lizenznehmern oftmals Lizenzen z.B. für die Nutzung einer Marke eingeräumt werden.
Der Franchisenehmer erwirbt und verkauft Waren oder Dienstleistungen – wie ein Vertragshändler – im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Der Franchisenehmer ist jedoch in der Regel noch enger als der Vertragshändler in das vom Franchisegeber erarbeitete vertragliche Organisations- und Werbesystem eingebunden und hat meist eine Fülle vertraglicher Aufgaben. Aus Sicht der Kunden wirkt der Franchisenehmer wie eine „Kopie“ des Unternehmens des Franchisegebers. Tatsächlich steht der Franchisenehmer aber auf einer vollkommen anderen Wirtschaftsstufe.
Bei der Gestaltung von Vertriebsverträgen sollten insbesondere die nachfolgenden Punkte berücksichtigt werden:
Daneben kommen eine Reihe weitere Regelungen in Betracht, die unter Berücksichtigung der unternehmerischen Zielsetzungen, zwingend vertraglich vereinbart werden sollten.
Das auf den Bereich Vertriebsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Team von Rechtsanwälten bei SBS Legal ermittelt und entwirft mit Ihnen gemeinsamen die für Ihr Unternehmen notwendigen vertraglichen Regelungen. Auf den vorgenannten Rechtsgebieten berät und vertritt Sie das Team von SBS Legal zudem sowohl bei der außergerichtlichen als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung und Abwehr vertriebsrechtlicher Ansprüche.