Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
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Die in §§ 15 - 23 UrhG geregelten Verwertungsrechte gewähren dem Urheber die Befugnis zur umfassenden wirtschaftlichen Auswertung seines Werkes.
Nach § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht (§ 16), das Verbreitungsrecht (§17) und das Ausstellungsrecht (§ 18).
Ferner steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Dieses Recht umfasst insbesondere das Vortrags-, Aufführungs- und das Vorführungsrecht (§ 19), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a), das Senderecht (§ 20), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21) und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22).
Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wollen wir auf all Ihre Fragenstellungen die auf Sie zugeschnittene Antwort finden. Als Experte auf diesen Fachbereich ist das das unser Anspruch. Sprechen Sie uns auf Ihre Problematik an und wir werden einen gemeinsamen Weg finden.