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„Bitcoins (BTC) sind eine virtuelle Währung, deren Transaktionen und Guthaben in einem dezentralen Netzwerk verwaltet werden. Durch kryptografische Berechnungen kann prinzipiell jeder Netzwerk-Nutzer an der Geldschöpfung teilnehmen. Eine Zentralbank, die diese Aufgabe bei realen Währungen wahrnimmt, existiert daher nicht. Mit Bitcoins, die es seit 2009 gibt, können inzwischen zahlreiche Waren, Dienstleistungen, IT-Anwendungen oder Freizeitangebote erworben werden. Bitcoins sind Finanzinstrumente, die tauglicher Gegenstand von verschiedenen Finanzdienstleistungen sein können. (Definition der BaFin)
Der Bitcoin (BTC) zählt zu den weltweit bekanntesten und ältesten Kryptowährungen. Der Begriff des Bitcoins setzt sich zusammen den Wörtern „bit“ als Abkürzung für „binary digit“ (=Binärziffer), und „coin“ (=Münze). Das Konzept der Bitcoins wurde erstmals im Jahr 2008 veröffentlicht. Darauf folgten 2009 die ersten Bitcoin-Transaktionen. Nachdem Kryptowährungen anfangs noch müde belächelt wurden, dominiert der Bitcoin mittlerweile den Kryptomarkt und hat das Interesse großer institutioneller Investoren längst auf sich gezogen. Doch was genau ist ein Bitcoin aus technischer und aufsichtsrechtlicher Sicht?
Der Bitcoin ist eine digitale und dezentrale Währung. Wie jede andere Währung kann der Bitcoin gegen Waren und Dienstleistungen eingetauscht oder auch als Wertspeicher verwendet werden. Die Transaktionen basieren auf einer von den Teilnehmern gemeinsam verwalteten dezentralen Datenbank, der sog. Blockchain und unterliegen damit nicht der staatlichen Kontrolle einer Zentralbank. Geschützt werden die Transaktionen durch das Prinzip der Verschlüsselung (Kryptographie).
Bitcoins können entweder an Online-Börsen, bei Einzelpersonen oder an wenigen Automaten gegen andere Währungen getauscht werden. Eine weitere Möglichkeit zur Beschaffung von Bitcoins ist das sog. Mining, bei dem Kryptowährung für das Validieren von Transaktionen ausgeschüttet wird.
Für die Aufbewahrung von Bitcoins gibt es zahlreiche Möglichkeiten; gespeichert werden Bitcoins in elektronischen Geldbörsen, sog. Wallets, welche entweder mit dem Internet verbunden sind („Hot Wallets“) oder überhaupt nicht mit dem Internet in Berührung kommen („Cold Wallets“).
Die absolute Menge an Bitcoins ist begrenzt (Prinzip der künstlichen Verknappung). Die maximale Anzahl an Bitcoins beschränkt sich auf 21 Millionen, um die Nutzer in erster Linie vor Inflation zu schützen. Allerdings werden die Bitcoins nur nach und nach durch Mining in Umlauf gebracht, sodass die maximale Anzahl noch nicht erreicht ist. Beim Verfassen dieses Textes befinden sich rund 19.000 Bitcoins im Umlauf (Stand: 28.04.2021, 14:08).
Der Wert eines Bitcoins unterliegt – wie auch der Wert anderer Kryptowährungen – starken und nicht vorhersehbaren Schwankungen und kann sich schon innerhalb weniger Stunden ändern. Grund hierfür sind zahlreiche Faktoren, die den Bitcoin-Kurs beeinflussen, wie z.B. die tatsächliche Menge an Bitcoins, das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage, die mediale Aufmerksamkeit oder politische und ökonomische Ereignisse.
Beim Verfassen dieses Textes entspricht ein einziger Bitcoin dem Wert von 45.465,84 Euro bzw. 54.877,30 US-Dollar (Stand: 28.04.2021, 13:57 Uhr). >>> der aktuelle Bitcoin-Kurs
Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) qualifizierte den Bitcoin bereits im Jahr 2011 als Finanzinstrument bzw. Komplementärwährung in der Form der Rechnungseinheit gemäß § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG). Rechnungseinheiten sind Werteinheiten, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen als Zahlungsmittel in multilateralen Verrechnungskreisen als Ersatzwährungen eingesetzt werden. Nach Auffassung der BaFin ist der Bitcoin kein E-Geld und auch kein gesetzliches Zahlungsmittel.
Durch die Einordnung als Rechnungseinheit kann der gewerbliche Umgang mit dem Bitcoin eine Erlaubnispflicht der BaFin auslösen. Das ist der Fall, wenn die Beteiligten eines schuldrechtlichen Vertrages zum Ausgleich einer Leistung die Abgabe von Bitcoins vereinbaren. Zu der bloßen Nutzung des Bitcoins als Ersatzwährung müssen allerdings noch weitere Umstände hinzutreten, die eine Erlaubnispflicht begründen. Dies erfolgt durch einen besonderen Beitrag zur Erhaltung oder Erschaffung des Marktes. Dieser ist gegeben, wenn der Bitcoin durch gewerblichen Eigenhandel auf Bitcoin-Plattformen selbst zur Ware wird, bei Finanzkommissionsgeschäften, bei multilateralen Handelssystemen und bei Anlagen und Abschlussvermittlungen.
Eine andere Auffassung bezüglich der (aufsichts-)rechtlichen Einordnung des Bitcoins vertritt das Kammergericht Berlin in seinem bemerkenswerten Urteil vom 25.09.2018, Az.: 161 Ss 28/18 und stellt sich mit dieser neuen Richtung gegen die BaFin.
Inhaltlich ging es um die Strafsache des Betreibers der digitalen Bitcoinbörse Bitcoin-24, die mittlerweile nicht mehr existent ist. Der damals 16-jährige Betreiber hatte im Jahr 2013 keine Erlaubnis für seine Plattform eingeholt. Die BaFin sah darin einen Verstoß gegen das KWG. Das Berliner Kammergericht entschied hingegen, dass es sich „um keine Währung und kein Geldzahlungsmittel im klassischen Sinne handelt, das in einem Währungsraum kraft Gesetzes von jedermann zur rechtswirksamen Erfüllung geschuldeter Leistungen akzeptiert wird.“
Demzufolge ist nach der Ansicht des Kammergerichts Berlin der gewerbliche Handel mit Bitcoins ohne die Erlaubnis der BaFin in Deutschland nicht strafbar, da es gerade kein Finanzinstrument in der Form einer Rechnungseinheit ist.
Entscheidend ist bei dieser Auffassung, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Rechnungseinheiten in das KWG keinesfalls an virtuelle Kryptowährungen gedacht haben kann, da diese erstmalig in den Jahren 2008/2009 im Internet erwähnt wurden. Dem Bitcoin fehlt die Wertbeständigkeit, die entscheidend dafür ist, ihn zur allgemeinen Vergleichbarkeit von Waren und Dienstleistungen heranzuziehen. Vielmehr unterliegt er starken und nicht vorhersehbaren Schwankungen. Damit ist eine wesentliche Voraussetzung zur Einstufung als Rechnungseinheit tatsächlich nicht gegeben. Zudem ist der Bitcoin nicht staatlich anerkannt und kann damit auch Devisen nicht gleichgestellt werden.
Darüber hinaus wird die BaFin in dem Urteil des Berliner Kammergerichts scharf kritisiert. Es sei nicht die Aufgabe der Bundesbehörde rechtsgestaltend in Strafgesetze einzugreifen. Mit ihrer Regulierung „überspannt die Bundesanstalt den ihr in § 6 KWG zugewiesenen Aufgabenbereich.“
Durch die Gegenüberstellung der beiden Ansichten wird deutlich, dass eine gesetzliche Regelung zur Einordnung des Bitcoins und Kryptowährungen im Allgemeinen längst überfällig ist. Der (europäische) Gesetzgeber hat die Aufgabe, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die BaFin ist nicht an die Entscheidung des Berliner Kammergerichts gebunden. Somit kann sie ihrer bisherigen Linie treu bleiben und den gewerblichen Bitcoin-Handel als erlaubnispflichtig einstufen. Trotzdem steht jedem, der sich durch Maßnahmen der BaFin beschränkt fühlt, der Verwaltungsrechtsweg offen. An eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts wäre die BaFin schließlich gebunden.
Schließlich könnte das Urteil die Tendenz zeigen, dass der Bitcoin in Zukunft nicht als Rechnungseinheit gesehen wird und eine Erlaubnis der BaFin entfällt. Solange der Gesetzgeber jedoch keine eindeutigen Regelungen zur rechtlichen Einordnung des Bitcoins geschaffen hat, sollte vor Geschäftsaufnahme eine rechtliche Prüfung stattfinden, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Nur unter Betrachtung der Umstände im Einzelfall kann festgestellt werden, ob es sich um ein erlaubnispflichtiges Geschäft handelt.
Das Kryptorecht ist ein Querschnitt aus unterschiedlichen Rechtgebieten wie etwa des IT-Rechts, Finanzaufsichtsrechts, Finanzanlagerechts, Vertragsrecht, des Datenschutzrechts, des Geldwäscherechts (KYC-Verfahren), Wettbewerbsrechts und Verbraucherrechts und des Steuerrechts.
Als Kanzlei für Kryptorecht betreuen unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater seit mehreren Jahren IT-Projekte auf Basis der Blockchain-Technologie.
Unsere Kanzlei bietet bei der Begleitung neben der beratenden Tätigkeit beim Aufsetzen von IT-Projekten insbesondere eine rechtlich fundierte Expertise bei der Auseinandersetzung mit Aufsichtsbehörden ebenso wie in gerichtlichen Streitigkeiten. Unsere Kanzlei verfügt für diese forensische Tätigkeit in einer Vielzahl von Ländern über ein Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien, um eine flächendeckende internationale Betreuung zu gewähren.
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