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Die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) ist eine im Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) eingeführt und kann seit dem 1. Januar 2024 in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Die eGbR stellt keine neue Gesellschaftsform dar. Vielmehr handelt es sich um die bereits bekannte GbR, deren Eintragung in das Gesellschaftsregister bestimmte rechtliche und praktische Vorteile mit sich bringt. Durch die Eintragung erhält die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ beziehungsweise die Abkürzung „eGbR“. Die allgemeinen Regelungen zur GbR finden sich in §§ 705 ff. BGB; die Eintragung der eGbR ist insbesondere in den §§ 707-707d BGB geregelt.
Die klassische GbR ist eine der praktisch wichtigsten Personengesellschaften in Deutschland. Gleichzeitig bestanden jedoch zahlreiche praktische Schwierigkeiten, insbesondere bei der Identifikation der Gesellschafter und dem Nachweis der Vertretungsbefugnis.
Mit dem MoPeG sollte die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich klargestellt und die Teilnahme am Rechtsverkehr vereinfacht werden. Zu diesem Zweck wurde das Gesellschaftsregister geschaffen. Die Eintragung ermöglicht es Geschäftspartnern, Banken, Behörden und Gerichten, die Existenz der Gesellschaft sowie die Vertretungsverhältnisse zuverlässig nachzuvollziehen.
Grundsätzlich besteht keine allgemeine Eintragungspflicht. Eine GbR kann weiterhin ohne Registereintragung bestehen. In bestimmten Fällen ist die Eintragung jedoch zwingende Voraussetzung für bestimmte Rechtsgeschäfte oder Eintragungen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft:
In diesen Konstellationen ist regelmäßig zunächst die Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich.
Das Gesellschaftsregister ist ein öffentliches Register, das bei den Amtsgerichten geführt wird und in seiner Funktion dem Handelsregister ähnelt.
Eingetragen werden insbesondere:
Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; praktisch erfolgt sie daher regelmäßig über einen Notar. Nach erfolgreicher Eintragung führt die Gesellschaft den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
Die Eintragung als eGbR bietet insbesondere Vorteile im Rechts- und Geschäftsverkehr. Durch die Aufnahme in das Gesellschaftsregister können Geschäftspartner, Banken, Notare, Grundbuchämter und Behörden die Existenz der Gesellschaft sowie die Vertretungsverhältnisse zuverlässig überprüfen. Dies schafft Rechtssicherheit und erleichtert Vertragsabschlüsse. Besonders bei Grundstücksgeschäften gewinnt die eGbR an Bedeutung, da für zahlreiche grundbuchrechtliche Vorgänge eine Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich ist. Darüber hinaus sorgt die Registrierung für mehr Transparenz hinsichtlich der Gesellschafterstruktur und erleichtert die eindeutige Identifikation der Gesellschaft im Rechtsverkehr. Auch die Beteiligung an anderen Gesellschaften kann durch die Registereintragung erheblich vereinfacht werden.
Neben den Vorteilen bringt die Eintragung als eGbR auch gewisse Nachteile mit sich. So werden wesentliche Informationen über die Gesellschaft öffentlich zugänglich, insbesondere die Gesellschafter und die Vertretungsregelungen. Unternehmen, die Wert auf eine möglichst geringe Offenlegung ihrer internen Strukturen legen, können dies als Nachteil empfinden. Zudem entstehen durch die Eintragung sowie spätere Änderungen Notar- und Registerkosten. Hinzu kommt ein gewisser Verwaltungsaufwand, da Änderungen in der Gesellschafterstruktur oder bei den Vertretungsverhältnissen zum Gesellschaftsregister angemeldet werden müssen. Zu beachten ist außerdem, dass die Eintragung keine Haftungsbeschränkung bewirkt. Die Gesellschafter haften weiterhin persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die Eintragung in das Gesellschaftsregister verändert die persönliche Haftung der Gesellschafter grundsätzlich nicht. Wie bei der klassischen GbR haften die Gesellschafter weiterhin persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die eGbR bietet daher keine Haftungsbeschränkung wie beispielsweise die GmbH oder die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Die eGbR ist keine neue Gesellschaftsform, sondern eine in das Gesellschaftsregister eingetragene GbR. Durch die Eintragung wird die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert und die Gesellschaft kann bestimmte registerabhängige Rechtsgeschäfte vornehmen. Ob eine Eintragung sinnvoll oder erforderlich ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls und den geplanten Tätigkeiten der Gesellschaft ab.
Die Einführung der eGbR hat das Gesellschaftsrecht modernisiert und die Teilnahme von Gesellschaften bürgerlichen Rechts am Rechtsverkehr erheblich vereinfacht. Insbesondere bei der eGbR, dem Gesellschaftsregister und registerabhängigen Rechtsgeschäften ergeben sich zahlreiche rechtliche Fragestellungen und Gestaltungsmöglichkeiten.
Die rechtlichen Anforderungen rund um die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts sollten frühzeitig geprüft werden, insbesondere bei Immobiliengeschäften, Unternehmensbeteiligungen oder geplanten Registereintragungen. SBS LEGAL berät Unternehmen, Gesellschafter und Gründer umfassend zu Fragen des Gesellschaftsrechts, der Gründung und Eintragung einer eGbR sowie zu Haftungs- und Strukturierungsfragen. Durch eine rechtssichere Gestaltung lassen sich spätere Risiken und Verzögerungen bei wichtigen Rechtsgeschäften vermeiden.