Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Möchte ein Gläubiger Rechtsschutz erlangen, kann Klage einreichen und seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wenn es gut für ihn läuft, ergeht ein paar Monate später ein Urteil. Nicht selten wartet der Kläger auch noch Jahre nach Einreichung der Klage auf eine gerichtliche Entscheidung, was gerade im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (z.B. bei Marken- oder Urheberrechtsverletzungen) häufig zu spät ist.
Die einstweilige Verfügung gewährt dem Gläubiger vorläufigen Rechtsschutz, schützt also subjektive Rechte vorläufig, d.h. bis zu der Entscheidung im Hauptsacheverfahren. So ergeht eine gerichtliche Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits binnen weniger Tage und meist ohne Anhörung der Gegenseite.
Das einstweilige Verfügungsverfahren dient nicht dazu, vollendete Tatsachen zu schaffen, es ersetzt also nicht das Hauptsacheverfahren!
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Sicherungsverfügung und der Regelungsverfügung. Zudem hat sich in der Rechtspraxis eine dritte Form, nämlich die Leistungsverfügung herausgebildet.
Mit der Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO soll ein (nicht auf eine Geldleistung gerichteter) Individualanspruch gesichert werden. Dieser Individualansprach kann beispielsweise ein Anspruch auf Herausgabe oder Anspruch auf Vornahme einer Handlung sein.
Mit der Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO soll ein Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis geregelt werden. Dies geht über die bloße Sicherung eines Anspruchs hinaus (z.B. Regelung der Geschäftsführung einer Gesellschaft).
Die Leistungsverfügung gemäß § 940 ZPO analog dient der vorläufigen Befriedigung des Gläubigers wegen eines Anspruchs (z.B. Unterhaltsanspruch), auf dessen Erfüllung er dringend angewiesen ist. Die Leistungsverfügung ist nur in Ausnahmefällen zulässig, da die Gefahr besteht, dass nach einer anders lautenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren die Leistung nicht mehr vollständig zurückgewährt werden kann.
Erforderlich ist zunächst ein hinreichend bestimmter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller beim zuständigen Gericht einzureichen ist. Da vor den Landgerichten Anwaltszwang herrscht, muss sich der Antragssteller dort auch im einstweiligen Verfügungsverfahren anwaltlich vertreten lassen.
Der Antragsteller muss einen Verfügungsanspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft machen. Allerdings kann nicht jeder Anspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, da im Eilverfahren gerade keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Ansprüche, die im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden können, sind:
Zudem muss ein Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Ein Verfügungsgrund ist gegeben, wenn die Sache eilbedürftig bzw. dringlich ist und es dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, den Anspruch durch Erhebung einer Klage geltend zu machen.
Der Antragsteller kann die Annahme der Eilbedürftigkeit durch sein eigenes Verhalten ausschließen, indem er beispielsweise nach Eintritt der Gefährdung seines Rechts zu lange mit der Antragstellung abgewartet oder das Verfügungsverfahren nicht zügig betrieben hat.
Im Wettbewerbsrecht wird die Eilbedürftigkeit der Sache gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterstellt.
Verfügungsanspruch/Verfügungsgrund müssen nur glaubhaft gemacht werden. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn der Antragsteller die Tatsache so weit bewiesen hat, dass das Gericht sie für wahrscheinlich hält. Im Gegensatz dazu ist im Hauptsacheverfahren die vollständige persönliche Überzeugung des Richters von einer Behauptung notwendig.
Erlässt das Gericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß, so hat grundsätzlich der Antragsgegner die Kosten zu tragen. Jedoch ist die Kostentragungspflicht immer einzelfallabhängig, da dem Antragsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung verschiedene Handlungsoptionen offenstehen. Beispielsweise kann er die Hauptsacheklage erzwingen oder einen sog. Kostenwiderspruch gegen die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erheben.
Bei Fragen zum Thema, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Stehen Sie und Ihr Unternehmen vor einem Problem oder hat Sie eine einstweilige Verfügung erreicht? SBS LEGAL Rechtsanwälte hilft Ihnen mit der nötigen Expertise weiter!