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Der Wandel der Gesellschaft und der Beginn des digitalen Zeitalters haben die Ansprüche von Arbeitnehmern an ihre Arbeitgeber maßgeblich beeinflusst. Als Folge haben sich neue und flexible Arbeitsmodelle herauskristallisiert. Die Heimarbeit ist jedoch ein traditionelles Arbeitsmodell, das es bereits lange vor dem digitalen Zeitalter gab und auch heute noch besteht.
Nach § 2 Absatz 1 Heimarbeitsgesetz (HAG) sind Heimarbeiter solche Beschäftigte, die in ihrer selbst ausgewählten Arbeitsstätte, welches meist das eigene Heim ist, erwerbsmäßig im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder eines Zwischenmeisters arbeiten, die Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse allerdings dem Auftraggeber überlassen. Da die Verrichtung der Arbeit außerhalb des Betriebs des Auftraggebers erfolgt, verrichten Heimarbeiter ihre Aufgaben in mobiler Arbeit (unseren Artikel zur mobilen Arbeit finden Sie hier).
Der Heimarbeiter ist vom Hausgewerbetreibenden abzugrenzen: Letzterer arbeitet gemäß § 2 Absatz 2 HAG im Auftrag des Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters in eigener Arbeitsstätte, mit nicht mehr als zwei Heimarbeitern oder fremden Hilfskräften in seiner eigenen Arbeitsstätte. Hierbei verpackt, verarbeitet oder stellt er unter Zuhilfenahme seiner Arbeitskräfte Waren her. Der Hausgewerbetreibende arbeitet selbst wesentlich am Stück mit und überlässt, ähnlich wie der Heimarbeiter, die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber.
Heimarbeiter sind, neben Hausgewerbetreibenden, keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne. Der klassische Arbeitnehmer wird nach Abschluss des Arbeitsvertrags in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Gemäß § 611a Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Er kann somit im Wesentlichen nicht selbst über die Gestaltung seiner zu erbringenden Arbeit entscheiden und ist hinsichtlich Zeit, Ort und Arbeitsweise an die Vorgaben des Arbeitgebers gebunden.
Anders ist es bei der Heimarbeit, denn hier ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber wesentlich geringer. Heimarbeiter entscheiden selbst über das Wie und Wann ihrer Arbeit und sind lediglich an die mit dem Auftraggeber vereinbarte Frist gebunden. Während der Arbeiter zu den üblichen Arbeitszeiten im Betrieb seine Aufgaben erledigen muss, kann der Heimarbeiter selbst festlegen, in welchem Zeitraum und zu welcher Zeit seine Arbeit erledigt. Nicht zuletzt ist der Heimarbeiter nicht in den Betrieb seines Auftraggebers eingegliedert, sondern arbeitet in seiner eigenen Arbeitsstätte. Aus diesem Grund findet das Arbeitsrecht keine Anwendung auf die Heimarbeit.
Aufgrund ihrer persönlichen Unabhängigkeit werden Heimarbeiter häufig als arbeitnehmerähnliche Personen eingestuft. Auch diese sind mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer, sondern selbstständige Erwerbstätige, können aber auch nicht als Unternehmer betrachtet werden, da sie wirtschaftlich abhängig von Aufträgen eines oder mehrerer Auftraggeber sind. Arbeitnehmerähnliche Personen werden ebenfalls nicht in eine fremde Betriebsorganisation eingegliedert und sind neben der persönlichen Unabhängigkeit auch nicht an Weisungen gebunden.
Der Heimarbeiter im Sinne des § 2 Absatz 1 HAG betreibt kein eigenes Gewerbe und unterliegt daher der Lohnsteuer- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach den §§ 24 folgenden des Sozialgesetzbuches III (SGB III).
Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein Gewerbe jede selbstständige und planmäßig auf eine bestimmte Dauer angelegte Tätigkeit, mit der beabsichtigt wird, einen Gewinn zu erzielen. Diese gewerbliche Tätigkeit erfolgt über die Teilnahme an der Wirtschaft und ist somit von außen für Dritte erkennbar, dass sie gegen ein Entgelt erfolgt.
Der Hausgewerbetreibende nach § 2 Absatz 2 HAG beschäftigt eine mit höchstens zwei begrenzte Anzahl an Arbeitskräften, um seine Aufträge zu erfüllen und betreibt mit dieser Tätigkeit in seiner Arbeitsstätte ein eigenes Gewerbe. Da er rechtlich selbstständig ist, muss er gemäß § 11 Absatz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) die Gewerbesteuer zahlen.
Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende haben gemeinsam, dass sie gemäß § 2 des Sozialgesetzbuches IV (SGB IV) der Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Durch die Gleichstellung soll eine Chancengleichheit für alle Beschäftigte geschaffen werden.
Für die in Heimarbeit Beschäftigte, die keine klassischen Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende im Sinne des § 1 Absatz 1 HAG sind, bedeutet das, dass ihnen gemäß § 1 Absatz 3 HAG in den Bereichen Entgeltregelung, Entgeltschutz und die Auskunftspflicht über Entgelte gleiche Rechte und Schutzvorschriften gewährt werden sollen.
Nach § 1 Absatz 2 HAG zählen hierzu Personen, die wie Heimarbeiter arbeiten, aber deren Tätigkeit nicht als gewerblich klassifiziert werden kann, Hausgewerbetreibende, die höchstens zwei Arbeitskräfte beschäftigen und mit ihnen arbeiten, Gewerbetreibende, die nach Lohnauftrag arbeiten und wirtschaftlich abhängig sind und deswegen mit Hausgewerbetreibenden vergleichbar sind und zuletzt die Zwischenmeister.
Der Gesetzgeber war sich beim Verfassen des HAG über die Besonderheit der in Heimarbeit Beschäftigten bewusst und hat besondere Schutzvorschriften eingefügt, um die Gleichstellung dieser Beschäftigten zu gewährleisten.
Für diese Personengruppen ist es entscheidend, dass sie im Rahmen einer Gesamtabwägung eines Schutzes bedürftig sind, welche die Gleichstellung gewährleisten soll. Maßgeblich ist an dieser Stelle ihre wirtschaftliche Abhängigkeit, für die weitere im Gesetz stehende Faktoren herangezogen werden können.
In § 1 Absätze 3 und 4 HAG steht, dass die Gleichstellung grundsätzlich durch den zuständigen Heimarbeitsausschuss entschieden wird und erst nach der Anhörung der beteiligten Personen erfolgt. Anschließend bedarf diese Entscheidung der Zustimmung der Arbeitsbehörde. Nachdem die Arbeitsbehörde zugestimmt hat, veröffentlicht sie die Gleichstellung und ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gelten dann die allgemeinen Schutzvorschriften, die sich im dritten Abschnitt des HAG befinden.
Mit dieser Gleichstellung soll für Gerechtigkeit gesorgt und der Gefahr der Ausbeutung vorgebeugt werden. Die Heimarbeit ist eine Arbeitsoption für Menschen, die aufgrund familiärer oder persönlicher Einschränkungen nicht am klassischen Arbeitsort tätig sein können, nichtsdestotrotz verdienen sie die Integration in die Arbeitswelt und die Gewährleistung gleicher Bedingungen und Möglichkeiten, die traditionelle Arbeitsverhältnisse gewähren.
Aufgrund der Besonderheit der Heimarbeit findet das Arbeitsrecht grundsätzlich keine Anwendung auf Heimarbeiter. Der Gesetzgeber hat sich jedoch an den arbeitsrechtlichen Regelungen orientiert und diese an bestimmten Stellen des HAG, wie zum Beispiel bei den Regelungen zum Arbeitsschutz ab § 7 HAG oder Kündigungsschutz in § 29 HAG, einfließen lassen.
Soll ein Arbeitnehmer gekündigt werden, so muss vor der Kündigung gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Betriebsrat angehört werden. Nach § 5 Absatz 1 Satz BetrVG gilt das auch für Heimarbeiter, die im Wesentlichen für nur einen Betrieb arbeiten.
Nach der Regelung des § 20 Absatz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) stehen Heimarbeitern und Gleichgestellten ein Anspruch auf Elternzeit zu. Ebenso verhält es sich bezüglich des Entgelts im Urlaub, § 12 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 10 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Mangelt es an verbindlichen Tarifverträgen, kann die Entlohnung der in Heimarbeit Beschäftigten vertraglich frei vereinbart werden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Mindestlohn finden allerdings keine Anwendung. Gemäß § 19 HAG können aber durch den Heimarbeitsausschuss verbindliche Vertragsbedingungen bei zu niedriger Vergütung festgelegt werden.
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