Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Ob im Supermarkt, beim Friseur oder auch am Arbeitsplatz – wir nehmen täglich am wirtschaftlichen Wettbewerb teil. Der Wettbewerb, auch gern als „Motor der Wirtschaft“ bezeichnet, ist eines der wichtigsten Steuerungselemente im System der freien Marktwirtschaft. Rechtsberater, die sich dem fairen Wettbewerb annehmen, sind zumeist Rechtsanwälte im Wettbewerbsrecht (oder auch Gewerblicher Rechtsschutz).
Heute ist die große Auswahl an Waren und Dienstleistungen für uns selbstverständlich, nur ein Teil der Deutschen mag sich hin und wieder an die wirtschaftlichen Verhältnisse in der DDR erinnern. In der Zentralverwaltungswirtschaft fehlte es aufgrund der staatlichen Steuerung an Anreizen, kostengünstig zu produzieren oder Neues zu erfinden. Im Gegensatz dazu schafft der Wettbewerb in der freien Marktwirtschaft Anreize und kontrolliert zugleich die Wirtschaftsmacht. Aber wie genau funktioniert wirtschaftlicher Wettbewerb?
Der Markt ist aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht der Ort, an dem Angebot und Nachfrage bezüglich bestimmter Güter aufeinandertreffen und damit den Preis für diese Güter bestimmen.
Gehandelt werden beispielsweise Waren- und Konsumgüter, Dienstleistungen, Immobilien oder auch Kapital. Die Anbieter wollen dabei einen möglichst hohen Gewinn erzielen, die Nachfrager wollen die Güter zu möglichst niedrigen Preisen einkaufen. In der Regel ist die Menge der angebotenen Güter umso größer, je höher der Preis ist. Wiederum wird die Nachfrage sinken, wenn der Preis steigt. Die verschiedenen Anbieter stehen daher in Konkurrenz zueinander und es kommt zum Wettbewerb.
In der Marktwirtschaft erfüllt der Wettbewerb verschiedene Aufgaben, die auch als Wettbewerbsfunktionen bezeichnet werden.
Durch den Wettbewerb ist eine Orientierung an Kundenwünschen erforderlich, sodass die erzeugten Güter von den Anbietern bestmöglich an die Bedürfnisse der Nachfrager angepasst werden.
Der Wettbewerb führt dazu, dass der Wirtschaftsprozess nicht hauptsächlich durch den Staat, sondern unmittelbar durch die privaten Wirtschaftsteilnehmer gesteuert wird. In der Folge wird staatliche Macht gegenüber den Privaten begrenzt. Die Wirtschaftsteilnehmer haben dadurch eine gewisse Handlungsfreiheit
Unternehmen können nur erfolgreich sein, wenn sie ihre Leistungen immer wieder günstig anbieten. Der Wettbewerb kontrolliert somit die Wirtschaftsmacht der privaten Wirtschaftsteilnehmer.
Knappe Ressourcen, wie z.B. Arbeit, Boden oder Kapital, werden so genutzt. dass ihre Produktivität am höchsten ist (Verringerung der Faktorkosten). Zugleich wirkt dies einer Ressourcenverschwendung entgegen.
Wettbewerb führt zwangsläufig dazu, dass Unternehmer immer damit rechnen müssen, ihre Kunden an andere Unternehmen zu verlieren, wenn diese vergleichbare Leistungen günstiger oder in höherer Qualität anbieten. Dadurch entsteht ein ständiger Anreiz, die Leistungen weiterzuentwickeln und Innovationen zu schaffen, um nicht vom Markt ausgeschlossen zu werden. Dies führt zu technischem Fortschritt, welcher sich wiederum in Wachstum und Beschäftigung in der Volkswirtschaft niederschlägt.
Durch den Wettbewerb müssen die Anbieter ihre Leistungen immer wieder an veränderte Marktbedingungen und die Nachfrage anpassen.
Wettbewerb bewirkt die Verteilung des Einkommens nach der Marktleistung.
Die verschiedenen Anbieter verschaffen den Nachfragern die Freiheit, zwischen zahlreichen unterschiedlichen Leistungen zu wählen.
Wettbewerbsverhältnisse können konkreter und abstrakter Natur sein. Bedeutsam ist diese Abgrenzung u.a. für die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche, wofür der Begriff des „Mitbewerbers“ eine zentrale Rolle spielt. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24.06.2004 – I ZR 26/02) ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis immer dann gegeben, „wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann“.
An das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses werden damit keine hohen Anforderungen gestellt, insbesondere ist keinen Branchengleichheit erforderlich.
Die Unternehmen müssen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt derart tätig sein. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sich der Kundenkreis um das Angebot von Waren und Dienstleistungen völlig oder nur teilweise deckt.
Ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis besteht zwischen dem Verletzten und nicht unmittelbar betroffenen Marktteilnehmern und verleiht den in § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG genannten Institutionen eine Klagebefugnis.
Für ein abstraktes Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass eine nicht gänzlich unbedeutende (potenzielle) Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.
Grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie mit der geltenden Wirtschaftsordnung vereinbar sind.
Sobald der Wettbewerb durch bestimmte Faktoren und Einflüsse eingegrenzt wird, spricht man von Wettbewerbsbeschränkungen.
Zu unterscheiden sind staatliche von privaten Wettbewerbsbeschränkungen:
Staatliche Wettbewerbsbeschränkungen sind z.B. Zölle, Subventionen und Staatsmonopole. Durch diese greift der Staat in das Marktgeschehen ein.
Private Wettbewerbsbeschränkungen sind beispielsweise Kartelle, die Kollusion oder Konzentration und liegen vor, wenn unternehmerisches Verhalten darauf abzielt, sich den Zwängen und Risiken des freien Wettbewerbs zu entziehen.
Aufgabe des Wettbewerbsrechts ist es, den Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern zu regulieren und den freien Wettbewerb zu gewährleisten. Dieser Schutz wird zum einen durch das Lauterkeitsrecht (UWG) und zum anderen durch das Kartellrecht (GWB) sichergestellt.
Zweck des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist es, die Freiheit des Wettbewerbs zu schützen, um den Erhalt eines marktwirtschaftlich-wettbewerblichen Wirtschaftssystems für alle Marktteilnehmer zu gewährleisten und wirtschaftliche Macht zu begrenzen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt, anders als das Kartellrecht, nicht den Zugang zum Markt als Grundvoraussetzung des Wettbewerbs, sondern die Lauterkeit des Wettbewerbs. Ziel ist also ein unverfälschter, funktionstüchtiger Wettbewerb.
Unser Team von SBS Legal steht Ihrem Unternehmen zu allen Fragestellungen im Wettbewerbsrecht zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.
Wir sind für Sie telefonisch, per Mail oder über unser Direktkontaktformular da.
Ihre Ansprechpartner für gewerblichen Rechtsschutz in unserem Hause sind:
Moritz Braun (Rechtsanwalt für Lebensmittelrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)
André Schenk, LL.M.Eur (Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz)