Rechtsanwalt & Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände, oft auch als „Abmahnvereine“ bezeichnet, haben es sich zur Aufgabe gemacht, wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Interessen durchzusetzen. Zur kollektiven Rechtsdurchsetzung stehen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei Wettbewerbsverstößen einige Ansprüche, beispielsweise Unterlassungsansprüche, zu. Da allerdings auch immer wieder unrechtmäßige Abmahnungen ausgesprochen werden, eilt den Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden stets ein schlechter Ruf voraus - zu Recht?
Nach eigenen Angaben widmen sich Wettbewerbsverbände, wie etwa der Verband sozialer Wettbewerb (VSW), vornehmlich der Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Verbandsmitglieder. Dafür sollen Gewerbetreibende durch Aufklärung und Beratung mit dem Wettbewerbsrecht vertraut gemacht werden, sodass sie entsprechende gesetzliche Regelungen auch einhalten. Letztlich soll dadurch die Funktionsfähigkeit bzw. die Lauterkeit des Wettbewerbs aufrechterhalten werden.
Die Zielsetzung der Verbraucherschutzverbände überschneidet sich zum Teil mit den Zielen der Wettbewerbsverbände, wobei die Hauptaufgabe der Verbraucherschutzverbände die Wahrung und Verbesserung des Verbraucherschutzes ist. So gibt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) an, für starke Verbraucherrechte, faire Märkte und unbedenkliche Produkte und Dienstleistungen zu streiten. Daneben gibt es zahlreiche kleinere Verbraucherschutzverbände, die sich auf bestimmte Bereiche des Verbraucherschutzes, z.B. auf eine verbraucherfreundliche Lebensmittelindustrie (foodwatch), Rechte von Versicherten (Bund der Versicherten e.V.) oder Markttransparenz (Stiftung Warentest) spezialisiert haben.
Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände nutzen verschiedene Möglichkeiten, um ihre Ziele durchzusetzen. Zum einen werden sie politisch aktiv, zum anderen informieren sie Verbraucher und Mitglieder und stehen ihnen beratend zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stehen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden auch einige rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:
Ein Wettbewerbsverband ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, „die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Eine Mindestanzahl verlangt die Rechtsprechung jedoch nicht, vielmehr komme es auf eine für diesen Markt repräsentative Zahl von Mitgliedsunternehmen an.
Darüber hinaus verschafft die „Liste qualifizierter Einrichtungen“ des Bundesamtes für Justiz einen Überblick über klagebefugte Verbände in Deutschland.
Hinsichtlich ihrer Finanzierung unterscheiden sich Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände teils erheblich voneinander. Einige Verbände werden größtenteils durch öffentliche Mittel der Länder, durch die Kommunen und Landkreise finanziert oder durch Projektmittel des Bundes gefördert. Andere Verbände finanzieren sich ausschließlich durch Eigeneinnahmen, Mitgliedsbeiträge, Spenden, oder Beratungsleistungen. Eine weitere Finanzierungsquelle stellen zudem auch die Einnahmen aus Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Vergleichszahlungen dar
Unser Team von SBS Legal steht Ihrem Unternehmen zu allen Fragestellungen im Wettbewerbsrecht zur Seite. Sehen Sie sich entsprechenden rechtlichen Fragestellungen ausgesetzt, freuen wir uns jederzeit über Ihre Kontaktaufnahme.