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Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände


Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände, oft auch als „Abmahnvereine“ bezeichnet, haben es sich zur Aufgabe gemacht, wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Interessen durchzusetzen. Zur kollektiven Rechtsdurchsetzung stehen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bei Wettbewerbsverstößen einige Ansprüche, beispielsweise Unterlassungsansprüche, zu. Da allerdings auch immer wieder unrechtmäßige Abmahnungen ausgesprochen werden, eilt den Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden stets ein schlechter Ruf voraus - zu Recht?

Welche Ziele verfolgen Wettbewerbsverbände?

Nach eigenen Angaben widmen sich Wettbewerbsverbände, wie etwa der Verband sozialer Wettbewerb (VSW), vornehmlich der Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb und Wirtschaftskriminalität im Interesse der Allgemeinheit, der gewerblichen Unternehmen, der freiberuflich Tätigen sowie der Verbandsmitglieder. Dafür sollen Gewerbetreibende durch Aufklärung und Beratung mit dem Wettbewerbsrecht vertraut gemacht werden, sodass sie entsprechende gesetzliche Regelungen auch einhalten. Letztlich soll dadurch die Funktionsfähigkeit bzw. die Lauterkeit des Wettbewerbs aufrechterhalten werden.

Welche Ziele verfolgen Verbraucherschutzverbände?

Die Zielsetzung der Verbraucherschutzverbände überschneidet sich zum Teil mit den Zielen der Wettbewerbsverbände, wobei die Hauptaufgabe der Verbraucherschutzverbände die Wahrung und Verbesserung des Verbraucherschutzes ist. So gibt die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) an, für starke Verbraucherrechte, faire Märkte und unbedenkliche Produkte und Dienstleistungen zu streiten. Daneben gibt es zahlreiche kleinere Verbraucherschutzverbände, die sich auf bestimmte Bereiche des Verbraucherschutzes, z.B. auf eine verbraucherfreundliche Lebensmittelindustrie (foodwatch), Rechte von Versicherten (Bund der Versicherten e.V.) oder Markttransparenz (Stiftung Warentest) spezialisiert haben.

Wie setzen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände ihre Ziele durch?

Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände nutzen verschiedene Möglichkeiten, um ihre Ziele durchzusetzen. Zum einen werden sie politisch aktiv, zum anderen informieren sie Verbraucher und Mitglieder und stehen ihnen beratend zur Verfügung. In diesem Zusammenhang stehen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbänden auch einige rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • Abmahnungen/Verwarnungen:
    Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände können außergerichtliche Abmahnungen sowie Verwarnungen bei Verstößen gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und gegen das UWG sowie bei Datenschutzvergehen (DSGVO-Verstößen) aussprechen.

  • Unterlassungsklagen:
    Zudem können Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände Klage auf Beseitigung- bzw. Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen (§ 8 UWG) erheben. Gem. § 1 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) kann Unterlassungsklage auch erhoben werden, wenn gegen AGB verstoßen wird. Darüber hinaus kann bei Verstößen gegen Vorschriften, die dem Schutz der Verbraucher dienen, Unterlassungsklage nach § 2 UKlaG erhoben werden.

  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen:
    Bei schuldhaftem Handeln, also vorsätzlicher oder fahrlässiger Schädigung, können Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände Schadensersatzansprüche gemäß § 9 UWG gerichtlich geltend machen.

  • Geltendmachung von Gewinnabschöpfungsansprüchen:
    Den Anspruch auf Herausgabe des Gewinns nach § 10 UWG können Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände ebenfalls gerichtlich geltend machen. Mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch kann vor allem gegen sog. Streuschäden vorgegangen werden. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelnen jedoch gering ist, sodass ein einzelner Betroffener oft keinen Anreiz hat, dagegen vorzugehen.

  • Geltendmachung verwirkter Vertragsstrafen:
    Wenn sich ein Unternehmen nicht an sein Unterlassungsversprechen hält, kann dies mit der in der Unterlassungserklärung festgesetzten Vertragsstrafe sanktioniert werden. Weigert sich das Unternehmen, kann Zahlungsklage erhoben werden.

Sind Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände klagebefugt?

Ein Wettbewerbsverband ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, „die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben“. Eine Mindestanzahl verlangt die Rechtsprechung jedoch nicht, vielmehr komme es auf eine für diesen Markt repräsentative Zahl von Mitgliedsunternehmen an.  

Darüber hinaus verschafft die Liste qualifizierter Einrichtungen“ des Bundesamtes für Justiz einen Überblick über klagebefugte Verbände in Deutschland.


Wie finanzieren sich Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände?

Hinsichtlich ihrer Finanzierung unterscheiden sich Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände teils erheblich voneinander. Einige Verbände werden größtenteils durch öffentliche Mittel der Länder, durch die Kommunen und Landkreise finanziert oder durch Projektmittel des Bundes gefördert. Andere Verbände finanzieren sich ausschließlich durch Eigeneinnahmen, Mitgliedsbeiträge, Spenden, oder Beratungsleistungen. Eine weitere Finanzierungsquelle stellen zudem auch die Einnahmen aus Abmahnungen, Vertragsstrafen oder Vergleichszahlungen dar

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