SBS Firmengruppe Logos

Irreführende Werbung


Irreführendes Werbeverhalten stößt an die rechtlichen Grenzen des UWG

Um die eigenen Produkte in einem möglichst guten Licht darzustellen, berührt Werbung häufig die Grenzen des rechtlich Zulässigen. Häufig werden diese Grenzen jedoch auch überschritten. Einem solchen Überschreiten wirkt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) entgegen. Das UWG enthält auch das Verbot von irreführender Werbung. In dessen Kontext besteht häufiges Konfliktpotenzial bei der Frage, wie weit die Beeinflussung von Verbrauchern gehen darf, ob unwahre Angaben oder auch das weg lassen von Informationen zulässig ist. Mit Blick auf den im Lauterkeitsrecht definierten Wahrheitsgrundsatz darf unternehmerisches Wirken nicht darauf ausgelegt sein oder billigend in Kauf nehmen, Verbraucher, Mitbewerber oder andere Marktteilnehmer durch unrichtige Angaben zu täuschen. Irreführungen sind daher grundsätzlich verboten.

► Siehe auch: Was ist Werbung?


Wann ist eine Werbung irreführend?

Irreführende Werbung (bzw. richtigerweise irreführende geschäftliche Handlung) enthält meist unwahre oder andere täuschende Angaben über bestimmte Umstände, die bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine bestimmte Fehlvorstellung hervorrufen. Angaben sind in diesem Sinne solche Aussagen, die grundsätzlich dem Beweis zugänglich sind, es handelt sich mithin um Tatsachen. Daher verbietet das Verbot der irreführenden Werbung einem Unternehmer einen Verbraucher in die Irre zu führen und den Verbraucher so zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Irreführungen können auf zwei unterschiedliche Arten entstehen: einerseits durch positive Aussagen andererseits durch Vorenthaltung wesentlicher Informationen. Jedoch können auch wahre Angaben irreführend wirken, sofern sie von den Angesprochenen falsch verstanden werden können. Dabei wird auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlich verständigen Marktteilnehmers abgestellt. Wird mit einer Selbstverständlichkeit geworben, also ein beworbenes Merkmal zum Beispiel sowieso gesetzlich vorgeschrieben ist, kann auch dies einen Verstoß begründen. Schutzzweck des Verbots ist es folglich die Verbraucher, die vom Unternehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung verleitet werden sollen, zu schützen.

Aber nicht nur die Verbraucher sind Schutzobjekt des Verbots, sondern darüber hinaus auch die Mitbewerber und der faire Wettbewerb als Ganzes.

Abgrenzung irreführende Werbung zu unlauterem Wettbewerb:

  • Unlauterer Wettbewerb: geschäftliche Handlungen in betrügerischer Absicht, um den Wettbewerb zu verfälschen.

  • Irreführende Werbung: geschäftliches Handeln mit unwahren oder täuschenden Angaben über spezielle Umstände des Produkts oder der Dienstleistung.


Wann ist eine Handlung irreführend? Wann ist Werbung irreführund?

Im Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind die Tatbestände aufgeführt, die bei geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern unzulässig sind und als irreführende geschäftliche Handlungen bezeichnet werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Aufzählung der 32 Punkte als „schwarze Liste“ bezeichnet:

1. Unwahre Angaben eines Unternehmens über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodex und der Anerkennung der Richtlinien desselben.

2. Vortäuschung des Vorhandenseins von Gütesiegeln oder Qualitätskennzeichen.

3. Irreführendes Vorspiegeln, dass die geschäftliche Handlung unter Aufsicht oder mit Genehmigung einer öffentlichen oder privaten Stelle erfolgt.

4. Der Versuch, Kunden mit „Lockangeboten“ zu motivieren, das Geschäftslokal zu besuchen oder eine geschäftliche Transaktion zu beginnen.

5. Initiierung von geschäftlichen Handlungen, die darauf abzielen, dem Kunden ein anderes als das beworbene Produkt zu verkaufen (Bait-and-switch-Methode).

6. Unwahre Angaben über die Verfügbarkeit eines Produkts mit dem Ziel, Kunden keine Zeit für eine bedachte Entscheidung zu geben.

7. Zeitdruck für die Kundenentscheidung aufbauen mit der Argumentation, dass das Produkt nur zu bestimmten Bedingungen oder in einem sehr begrenzten Zeitraum verfügbar ist.

8. Unterschiedliche Sprachen während der Angebots- und der Abschlussphase.

9. Eindruck erwecken, dass eine Ware verkehrsfähig ist, obwohl das nicht der Wahrheit entspricht.

10. Eindruck erwecken, dass gesetzlich bestehende Rechte Besonderheiten des Angebots sind (bspw. Garantie und Gewährleistung).

11. Werbung, die als reine Information getarnt ist (bspw. keine klar erkennbare Trennung von redaktionellen Inhalten und Anzeigen).

12. Mit möglichem Gefahrenpotenzial für die persönliche Sicherheit werben, wenn von einem Verkauf Abstand genommen wird.

13. Täuschung über die betriebliche Herkunft (Klassiker: Made in Germany).

14. Einführung und Betrieb von Schneeball- oder Pyramidensystemen.

15. Unwahre Angaben über eine Geschäftsaufgabe, um Kunden zu „Schnellkäufen“ zu motivieren.

16. Unwahre Angaben, dass sich die Gewinnchancen bei Glücksspielen erhöhen, wenn bestimmte Waren / Leistungen zusätzlich gekauft werden.

17. Unwahre Angaben darüber, dass eine Ware / Dienstleistung Krankheiten, Funktionsstörungen des menschlichen Körpers, Missbildungen heilen kann.

18. Unwahre Angaben über Bezugsquellen, um Käufer zu bewegen, zu weniger günstigen Marktbedingungen zu kaufen (bspw. von Hand gemacht, aber tatsächlich eine Billigproduktion aus ärmeren Ländern).

19. Während eines Wettbewerbs / Preisausschreibens den ausgelobten Preis für eine Ware nicht gewähren und / oder kein Äquivalent anbieten.

20. Bewerbung als kostenfreies Produkt / Leistung (gratis, umsonst) und im Nachhinein doch Kosten zu verrechnen.

21. Irreführung über das Vorhandensein einer Bestellung.

22. Irreführung über die Eigenschaft als Unternehmer und sich stattdessen als Verbraucher auszugeben.

23. Eindruck erwecken, dass der Kundendienst für eine Ware / eine Leistung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als dem des Warenverkaufs verfügbar ist.
23 a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen, die vom Unternehmer im Wege eines automatisierten Verfahrens erworben wurden.
23 b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen.
23 c. Gefälschte Verbraucherbewertungen.

24. Räumliches Festhalten des Verbrauchers, so lange nicht ein Vertragsabschluss erfolgt ist (bspw. Kaffee- und Kuchenfahrten).

25. Nichtverlassen der Verbraucherwohnung, um so einen Vertragsabschluss zu erzwingen.

26. Hartnäckige, unaufgeforderte Telefonakquise.

27. Verlangen von Unterlagen, die angeblich für die Durchsetzung vertraglicher Rechte erforderlich sind (bspw. Anspruchsnachweise für Versicherungen).

28. Kaufaufforderungen an Kinder oder diese zu veranlassen, dass die Eltern oder andere Erwachsene den Kaufpreis erlegen.

29. Aufforderung zur Bezahlung von nicht bestellten Waren oder Verlangen von Kostenersatz für die Aufbewahrung im Falle der Nichtabholung.

30. Unwahre Angaben darüber, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt gefährdetsei, wenn die Ware oder Dienstleistung nicht abgenommen wird.

31. Eindruck erwecken, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat oder diesen durch bestimmte Handlungen gewinnen wird.

32. Verbraucher ungebeten in ihrer Wohnung besuchen und zur Zahlung eines Betrages auffordern bzw. in diesem Rahmen die Bezahlung noch vor Abschluss des Kaufvertrages einfordern.

Damit muss man bei einem Verstoß rechnen:

Jemand, der mit irreführenden Angaben wirbt, muss bei einer Anzeige neben Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung oder einem Schadensersatz auch mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen.


Abmahnung:

Bei einem Verstoß gegen das Verbot von irreführender Werbung muss mit einer Abmahnung anderer Wettbewerber gerechnet werden, den Wettbewerbsverstoß künftig zu unterlassen und eine entsprechende Erklärung abzugeben. Im Mittelpunkt der Ansprüche einer Abmahnung steht die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und Kostenerstattungsansprüchen. § 8, UWG begründet eine Beseitigungs- und Unterlassungspflicht des irreführenden Werbenden.

Wird die Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung durch den Beschuldigten verweigert oder nicht in der gesetzten Frist vollzogen, kann der Berechtigte diese Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Das Gericht wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren einleiten, in welchem es ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung treffen und den Verstoßenden zur Unterlassung verurteilen kann.

Unterlassungsanspruch / Vertragsstrafe

Ein Unterlassungsanspruch setzt kein Verschulden voraus, weshalb sich der Werbende nicht mit der Begründung exkulpieren kann, er hätte keine Kenntnis von dem Verstoß gehabt. Mit dem Unterlassungsanspruch geht die Unterlassungserklärung einher, in der sich der Beschuldigte verpflichtet, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Sollte der Beschuldigte sich nicht daranhalten und das wettbewerbswidrige Verhalten schuldhaft wiederholen, kann eine Vertragsstrafe fällig werden.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Nach 16, Abs. 1 UWG Kann der Verstoß gegen irreführende Werbung in besonderen Fällen mit einem Straf- und Bußgeld bedroht werden. Und dies unabhängig von einer vorausgehenden Abmahnung.

Eilbedürftigkeit des Wettbewerbsrechts

Im Wettbewerbsrecht besteht eine besondere Eilbedürftigkeit bei der Geltendmachung von sämtlichen Ansprüchen. Dies ist insbesondere damit zu begründen, dass viele Ansprüche des Wettbewerbsrechts innerhalb einer kurzen Frist von sechs Monaten verjähren. Daher muss in solchen Fällen eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Wer durch irreführende Werbung zu einem Vertragsschluss verleitet wurde, kann ferner Schadensersatz vom Werbenden fordern. Wettbewerber können unter Umständen Gewinnabschöpfungsansprüche geltend machen


SBS Direktkontakt

telefonisch unter (+49) 040 / 7344086-0 oder
per E-Mail unter mail@sbs-legal.de oder
per unten angebotenem SBS Direktkontakt.

Ich habe die Datenschutz-Richtlinien gelesen und stimmen diesen hiermit zu.