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Auf dem Gebiet der EU gibt es zahlreiche Rechtsverordnungen, um den Binnenmarkt zu regeln. Am 1. Juni 2007 trat so auch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Kraft. Ihr Themengebiet wird beschrieben mit der Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH).
Zu Deutsch geht es um die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe.
Wichtige Regelungsbereiche sind bspw. eine allgemeine Registrierungspflicht für alle in der EU hergestellten oder eingeführten Stoffe. Sie sollen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registriert werden. Außerdem die Bewertung solcher Stoffe durch die EU-Mitgliedstaaten und die weitergehende Regulierung bestimmter gefährlicher Stoffe (SVHC- Substances of Very High Concern). Sollten die Risiken nicht beherrschbar sein, können die Behörden die Verwendung von chemischen Stoffen auf unterschiedliche Weise einschränken.
Ziel der REACH-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, indem sie den Umgang mit chemischen Stoffen reguliert. Gleichzeitig soll die Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU erhöht werden. Um die Anzahl der Tierversuche zu verringern, soll auch die Entwicklung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren gefördert werden.
Bestimmte gefährliche Stoffe werden mit dem Ziel reguliert, sie letztendlich durch weniger gefährliche Stoffe oder Technologien zu ersetzen, soweit geeignete, wirtschaftlich und technisch tragfähige Alternativen zur Verfügung stehen. Die Verantwortung für das Risikomanagement im Zusammenhang mit chemischen Stoffen solle bei den natürlichen oder juristischen Personen liegen, die diese Stoffe herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder verwenden.
Der Regelungsgegenstand der REACH-Verordnung sind chemische Stoffe. Das ist bewusst erstmal recht weit gefasst. Es sind nämlich grds. alle chemischen Stoffe erfasst, nicht nur die in industriellen Prozessen verwendeten. Eine Ausnahme besteht gemäß Artikel 2 Nr. 1 lit. a bspw. für radioaktive Stoffe.
Damit erstreckt sich die Verordnung also auch auf die im täglichen Leben vorkommenden chemischen Stoffe, bspw. in Farben/Lacken oder Reinigungsmitteln. Aufgrund dieser weiten Regelung hat die REACH-Verordnung Auswirkungen auf den Großteil der Unternehmen in der EU.
Artikel 5 der REACH-Verordnung trägt die Überschrift: Ohne Daten kein Markt.
Er sagt aus, dass Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen nur dann in der Gemeinschaft hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.
Die Registrierungspflicht gilt dabei für Hersteller oder Importeure, welche Stoffe mit mehr als einer Tonne pro Jahr in der Europäischen Union herstellen oder in die Europäische Union importieren. Dabei ist es egal ob als Stoff, als Bestandteil eines Gemischs oder als freizusetzender Inhaltsstoff eines Erzeugnisses. Die Verantwortlichen müssen hierfür Informationen einreichen und die Verwendungszwecke mitteilen, die eine Bewertung des registrierten Stoffs erlauben, bspw. Identität der Herstellers/Importeurs, Leitlinien zur sicheren Verwendung des Stoffes und Studienzusammenfassungen zu dem Stoff.
Es gibt dabei unterschiedliche Anforderungen je nach Stoffmenge. Erreicht die hergestellte bzw. importierte Menge zehn Tonnen pro Jahr, muss der Hersteller oder Importeur die Sicherheit dieses Stoffes selbst beurteilen. Die Ergebnisse dieser Sicherheitsbeurteilung müssen sodann eingereicht werden. Die Fristen für eine solche Registrierung variierten je nach Gefährlichkeit und Menge eines Stoffs.
Im nächsten Schritt werden die Registrierungen dann evaluiert. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist hierfür die zuständige Stelle: sie prüft alle Registrierungsunterlagen (nur!) auf Vollständigkeit. Weitere fünf Prozent aller Registrierungsunterlagen überprüft sie daraufhin, ob sie die Registrierungsanforderungen erfüllen.
Für die tatsächliche Stoffbewertung (sog. Substance Evaluation) sind hingegen die EU-Mitgliedstaaten verantwortlich. Bezüglich ausgewählter Stoffe werten sie sämtliche Registrierungsunterlagen und Bewertungen der Unternehmen aus. Die Bewertung erfolgt mit dem Ziel, anfängliche Bedenken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zu klären. Sie kann bspw. zu dem Ergebnis kommen, dass noch weitere Informationen nachgeliefert werden müssen.
Kapitel eins des 7. Titels der REACH-Verordnung beschäftigt sich mit der Zulassung besonders besorgniserregender Stoffe. Die von ihnen ausgehenden Risiken sollen ausreichend beherrscht werden und diese Stoffe sollen schrittweise durch geeignete Alternativstoffe oder -technologien ersetzt werden, sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind.
Gemäß Artikel 57 können Stoffe als besonders besorgniserregend eingestuft werden, wenn sie:
die aufgeführten Stoffe
Die zuständigen Behörden können ausgewählte Stoffe auch beschränken. Diese Art der Regulierung kann auf das Inverkehrbringen, die Herstellung oder auch auf einzelne Verwendungen eines chemischen Stoffes begrenzt werden. Dies gibt Behörden Spielraum, um individuell auf die Gefahren eines Stoffes reagieren zu können.
Beschränkungen werden vor allem dort ausgesprochen, wo die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen von Stoffen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt mit sich bringt. Bei einer solchen Entscheidung werden gemäß Artikel 68 Nr. 1 REACH-Verordnung die sozioökonomischen Auswirkungen der Beschränkung einschließlich der Verfügbarkeit von Alternativen berücksichtigt.
Es wurden auch mehrere Artikel eingebaut, um die Informationsweitergabe innerhalb einer Lieferkette zu sichern. Gemäß Artikel 31 soll der Lieferant eines besonders besorgniserregenden Stoffes dem Abnehmer ein sog. Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung stellen. Darin müssen zahlreiche Informationen festgehalten werden, die für die Abnehmer relevant sein könnten. Hierunter fallen bspw. mögliche Gefahren, Informationen zur Handhabung und Lagerung des Stoffes sowie toxikologische Angaben.
Enthält ein Erzeugnis einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Gewichtsprozent, so muss der Lieferant das seinen Abnehmern mitteilen – und zwar auf jeder Stufe der Lieferkette. Auf Anfrage müssen auch Verbraucher und Verbraucherinnen über diesen Umstand informiert werden.
Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 10. September 2015 (Az. C-106/14) entschieden, dass die Konzentrationsgrenze auch für Teilerzeugnisse gilt. Demnach gilt die Einstufung als Erzeugnis für jeden den Kriterien von Art. 3 Nr. 3 der REACH-Verordnung entsprechenden Gegenstand, der zu einem Bestandteil eines komplexen Produkts wird, weiter. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn er infolge des Herstellungsverfahrens zu Abfall wird oder die Form, Oberfläche oder Gestalt verliert, die seine Funktion in größerem Maß als die chemische Zusammensetzung bestimmt.
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