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AWV (Außenwirtschaftsverordnung)


In Deutschland können jede Privatperson und jedes Unternehmen ohne Beschränkungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Dabei sind allerdings die Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten. Die Meldepflichten sind in der AWV (Außenwirtschaftsverordnung) geregelt. Neben Zahlungen aus dem Ausland bestehen noch weitere Meldepflichten.

Was ist die Außenwirtschaftsverordnung (AWV)?

Die seit 1961 geltende Außenwirtschaftsverordnung ist eine Verordnung zur Durchführung des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes. Die Verordnung regelt Genehmigung-, Verfahrens- und Meldebestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Straf- und Bußgeldvorschriften. Außerdem regelt die AWV mit der europäischen Dual-Use-Verordnung und den sog. EU-Antiterrorismus-Verordnungen die deutsche Exportkontrolle.

Weiterhin enthält die AWV Ausfuhrlisten für alle Güter, also Waren, Software und Technologien, für die Exporteure vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Ausfuhrgenehmigung benötigen oder deren Export gänzlich verboten ist.

Was wird von den Meldevorschriften umfasst?

Die Meldevorschriften betreffen Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, unabhängig davon ob diese ein- oder ausgehende Zahlungen sind. Außerdem betreffen sie den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten und den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen. Je nach Sachverhalt sind unterschiedliche Meldeformulare zu nutzen und unterschiedliche Fristen zu beachten.

Meldepflicht über ein- und ausgehende Zahlungen

Inländer, also Privatpersonen und Unternehmen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, müssen gem. §67 AWV Zahlungen von mehr als 12.500 € oder Gegenwert, die sie von Ausländern entgegennehmen oder an Ausländern leisten, melden. 

Als Zahlungen gelten:

  • Barzahlungen
  • Zahlungen mittels Lastschrift
  • Scheck und Wechsel
  • Überweisungen
  • Aufrechnungen bzw. Verrechnungen und
  • Einbringung von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten

Von der Meldepflicht nicht umfasst sind Zahlungen für Wareneinfuhren, Ausfuhrerlöse sowie Auszahlungen und Rückzahlungen von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten. Auch Kontoüberträge vom Inlandskonto auf das Auslandskonto und umgekehrt unterfällt nicht unter Pflicht.

Meldeformulare, Meldefrist und zuständige Behörde

Für die Meldung von Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ist das Z4-Formular zu verwenden. Für Zahlungen betreffend der Veräußerung und den Erwerb von Wertpapieren oder Finanzderivaten gilt das Z10 Formular.

Die Z4-Meldung ist bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats einzureichen. Die Z10-Meldung wiederum ist bis zum 5. Kalendertag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monats einzureichen. Die Meldungen sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.

Für andere Meldungen der AWV gelten wiederum andere Formulare und Fristen.

Jährliche Meldung über den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligung nach §64 und §65 AWV

Gem. §§64 ff. AWV bestehen Meldepflichten für weitere Sachverhalte. Nach §64 und §65 AWV müssen inländische Unternehmen und Privatpersonen grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen melden, wenn der Anteil am Kapital oder der Stimmrechte 10% oder mehr beträgt und das Investitionsobjekt eine Bilanzsumme von 3 Mio. € (oder den Gegenwert) übersteigt. §64 AWV betrifft das Vermögen von Inländern im Ausland und §65 AWV betrifft das Vermögen von Ausländern im Inland.

Monatliche Meldungen über den Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten nach §66 AWV

Bei Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern müssen diese gemeldet werden, wenn die Summe der Forderungen oder die Summe der Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 5 Mio. € beträgt. Natürliche Personen sind hingegen nicht von der Meldepflicht betroffen.

Die Meldenummer

Damit eine AWV-Meldung abgegeben werden kann ist außerdem eine Meldenummer für Unternehmen erforderlich. Die Meldenummer kann bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden. Mit der Meldenummer erhalten Unternehmen den Zugang zum Online AMS-Portal.

Verhängung von Bußgeldern in Folge von Verstößen

Wird eine AWV Meldepflicht vergessen, kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe liegt im Ermessen der Behörde, kann allerdings bis zu 30.000 € pro Verstoß betragen.


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