Dem § 202 BGB ist zu entnehmen, dass die Regelungen zur Verjährung grundsätzlich dispositiv sind. Dies bedeutet, dass im Rahmen einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien eine abweichende Regelung vom gesetzlichen Verjährungsrecht getroffen werden kann. Der § 202 BGB stärkt somit die Vertragsfreiheit.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer abweichenden Individualvereinbarung ist unter anderem, dass sich die Parteien innerhalb des Geltungsbereichs von § 202 BGB bewegen. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Forderungen, die der Verjährung unterliegen. Damit ist der Geltungsbereich von § 202 BGB deckungsgleich mit dem von § 194 BGB. Irrelevant ist es dabei, ob sich die Forderungen aus Gesetz oder Rechtsgeschäft ergeben. Für Forderungen aus einseitigen Rechtsgeschäften gelten jedoch Besonderheiten die zu beachten sind. Das einseitige Rechtsgeschäft kann nur dann eine Abweichung von den Regelungen der Verjährung herbeiführen, wenn der betroffene Anspruch auf einem einseitigen Rechtsgeschäft beruht. Zusätzlich besteht die Möglichkeit des Einredeverzichts.
Grundsätzlich bedarf es für eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen der Verjährung einer Vereinbarung zwischen den Parteien.
Inhaltlich können Verlängerungen sowie Verkürzungen der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist vereinbart werden. Auch ist es möglich, den Beginn der Verjährung zu verschieben oder Einschränkungen bezüglich Hemmungsgründen oder Regelungen zum Neubeginn zu vereinbaren.
Solche Vereinbarungen können sowohl vor dem Beginn der Verjährung als auch danach vereinbart werden. Auch wenn die Verjährungsfrist abgelaufen ist, können solche Vereinbarungen noch wirksam erfolgen.
Die Verjährungsvereinbarung unterliegt grundsätzlich keiner Formvorschrift. Strittig ist dies im Rahmen von Grundstückskaufverträgen. Hier legt der Wortlaut sowie das Telos von § 311b Abs. 1 BGB nahe, dass hier eine Ausnahme greift und ein Beurkundungserfordernis besteht.
Auch wenn die Vertragsfreiheit durch § 202 BGB erweitert wird, so sind den Individualvereinbarungen doch Schranken gesetzt.
Durch eine Individualvereinbarung darf nicht die Verjährung der Haftung wegen vorsätzlichen Handelns bestimmt werden. Gemeint sind Schadensersatzansprüche aus Vertrag und dem Deliktsrecht. Jedoch bezieht sich dieses Verbot nur auf Vereinbarungen, die vor dem schädigenden Ereignis getroffen wurden. Ist das schädigende Ereignis bereits eingetreten und die Vereinbarung wird danach getroffen, so greift das Verbot nicht.
Vereinbarungen die zu einer längeren Verjährungsfrist als 30 Jahren führen sind unzulässig. Beginn der Berechnung ist für dieses Verbot der gesetzliche Verjährungsbeginn. Von diesem Verbot sind die ausdrücklichen Fristverlängerungen erfasst sowie jede Vereinbarung, die die Schranke von 30 Jahren umgeht.
Neben diesen in § 202 BGB ausdrücklich geregelten Verboten bestehen in Einzelfällen weitere Beschränkungen. Beispielsweise:
Innerhalb von AGB iSv. § 305 BGB und Verbraucherverträgen nach § 310 Abs. 3 BGB sind die besonderen Anforderungen aus den §§ 307 ff. BGB einzuhalten. Für die Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen findet sich in § 309 Nr. 8 ff. BGB ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit. Auch sind die weitergehenden Einschränkungen aus § 475 BGB zu beachten.
Andere Vereinbarungen über die Erschwerung oder Erleichterung der Verjährung müssen sich an §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB messen lassen und dürfen keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Dies ist Einzelfallabhängig und wird maßgeblich durch die Rechtsprechung geprägt.
Sie haben Fragen zum Thema Verjährung? Sie benötigen Hilfe im Verjährungsrecht oder sind an einer gerichtlichen Auseinandersetzung beteiligt? Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder schreiben Sie uns eine Mail an mail(at)sbs-legal.de.