Stundung bezeichnet das Hinausschieben des durch Gesetz oder privatrechtlichen Vereinbarung bestimmten Fälligkeitstermins einer Forderung. Die geschuldete Leistung muss folglich erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt werden. Die Stundung ist im Vergleich zur Verjährung somit eine aufschiebende (dilatorisch) Einrede und keine dauerhafte (peremptorisch) Einrede.
Der Schulderlass stellt einen Erlöschungsgrund dar. Dabei verzichtet der Gläubiger auf die Erfüllung der bestehenden Forderung. Der Schuldner brauch nicht mehr zu leisten. In Abgrenzung zur Verjährung stellt der Schulderlass eine rechtsvernichtende Einwendung dar und keine rechtshemmende Einrede. Die Forderung ist also in Gänze erloschen und nicht mehr existent beim Schulderlass.
Die Verjährung ist eine dauerhafte (peremptorische) Einrede, welche die Durchsetzbarkeit des bestehenden Anspruchs hemmt. Der Anspruch selbst bleibt jedoch existent.
Die Verwirkung als eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) stellt eine rechtsvernichtende Einwendung dar. Wenn der Forderungsinhaber längere Zeit sein Recht nicht geltend macht (Zeitmoment) und der Schuldner mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten davon ausgehen durfte, dass er dieses Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird (Umstandsmoment), dann ist der Anspruch verwirkt. Der Anspruch erlischt also und besteht nicht mehr.
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