Ist eine Forderung verjährt so erlischt sie nicht. Die Forderung ist lediglich in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt.
Durch den weiteren Bestand der Forderung, trotz Eintritt der Verjährung, ist es dem Schuldner möglich zum Zwecke der Erfüllung zu leisten. In diesem Fall wäre die Forderung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.
Leistet der Schuldner auf eine verjährte Forderung, kann er diese Leistung nicht zurückverlangen. Auch nicht, wenn der Schuldner in Unkenntnis über die Verjährung war, § 214 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der Gläubiger einer verjährten Forderung hat grundsätzlich einen Anspruch auf Leistung gegenüber dem Schuldner. Aufgrund des Umstandes, dass die Verjährung aktiv vom Schuldner als Einrede geltend gemacht werden muss, kann die Forderung auch eingeklagt werden.
Sollte der Gläubiger die Leistung von Schuldner fordern, kann der Schuldner sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Dies führt dazu, dass der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern darf (peremptorische Einrede).
Nach der Geltendmachung der Verjährungseinrede kann der Schuldner nicht mehr, gegen seinen Willen, zur Leistung gezwungen werden. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist dies nicht mehr möglich.
Die freiwillige Leistung steht dem Schuldner aber weiterhin offen.
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