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Checkliste „Voraussetzungen für Verjährungseinrede“

Die Einrede der Verjährung kann vorprozessual und prozessual unter den folgenden Voraussetzungen erhoben werden:

  • Die betroffene Forderung muss der Verjährung unterliegen
  • Die vorgeschriebene Verjährungsfrist muss abgelaufen sein
  • Es darf keine Unterbrechung oder ein Neubeginn der Verjährung vorliegen

Checkliste „Beginn der Verjährungsfrist“

  • Grundsatz:
    - Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB

  • Kein Vorliegen einer Ausnahme
    - Von der regelmäßigen Verjährungsfrist und dem darin bestimmten Fristbeginn gibt es viele Ausnahmen. Bei den Ausnahmen wird der Beginn an spezifische Ereignisse oder die Kenntnis geknüpft. Beispiele für solche Ausnahmen sind:

- Beginn anderer Verjährungsfristen, § 200 BGB
- Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen, § 201 BGB
- Benachteiligungsverbot, § 15 Abs. 4 AGG
- Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung, § 852 S. 2 BGB


Checkliste „Verjährungsverzicht“

  • Form
    - Grundsätzlich formfrei
    - Es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Fixierung

  • Forderungsbezug
    - Die Forderung auf diese sich der Verzicht beziehen soll muss eindeutig identifizierbar sein (Bestimmtheit)

  • Bei möglicher Versicherungsdeckung
    - Ggf. steht der Versicherung das Recht zu, selbst die Einrede der Verjährung geltend zu machen 
    - Es empfiehlt sich eine Verzichtserklärung sowohl vom Schuldner als auch von der dahinterstehenden Versicherung 

  • Verzichtszeitpunkt
    - Nach neuer Rechtsprechung kann der Verzicht auch bereits vor dem Eintritt der Verjährung erklärt werden

  • Höchstdauer
    - Ein Verzicht kann nicht auf unbestimmte Zeit getätigt werden
    - Die Verjährung darf nicht länger als 30 Jahre erschwert werden, vgl. § 202 Abs. 2 BGB

  • Bei der Person des Erklärenden zu beachten:
    - Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
    - Befugnis zur Erklärung des Verzichts
    - Ggf. Erklärung durch Dritten -> Legitimationspapiere 
    - Kenntnis über den Verjährungsstand beim Schuldner 

SBS Legal Rechtsanwälte für Verjährungsrecht

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