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> Die Verjährung im gerichtlichen Prozess


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Verjährungseinrede aus prozessualer Sicht

  • Eine Einrede ist eine Tatsachenbehauptung seitens des Beklagten zur Verteidigung innerhalb des Prozesses
  • Dabei richtet sich die Verteidigung nicht gegen den Bestand einer Forderung, sondern gegen die Durchsetzbarkeit der bestehenden Forderung

Prozessmaximen

Die Prozessmaximen sind die Grundsätze, auf denen sich ein Prozess stützt. Von ihnen hängt es unter anderem ab, ob etwas von Amtes wegen ermittelt wird, oder nicht. Hinsichtlich der Verjährung von Forderungen ist hier zwischen zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Forderungen zu differenzieren:

Zivilrechtliche Forderungen

  • Anwendung der Dispositionsmaxime
    - Auch Beibringungsgrundsatz genannt
    - Bedeutet, dass die Parteien den Inhalt und den Ablauf des Zivilprozesses bestimmen 
    - Daraus ergibt sich, dass die Einrede der Verjährung nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern vom Beklagten selbst geltend gemacht werden muss

  • Hinweispflicht der Gerichte, § 139 ZPO
    - Es ist strittig, ob die Hinweispflicht sich auch auf die Möglichkeit der Einrede der Verjährung bezieht
    - Gemäß der Rechtsprechung darf ein solcher Hinweis nicht getätigt werden und könnte andernfalls zum Verdacht der Befangenheit des Richters führen
    - BGH-Beschluss vom 02. Oktober 2003 – V ZB 22/03

Öffentlich-rechtliche Forderungen

  • Anwendung der Offizialmaxime
    - Besagt, dass die Einleitung, die Durchführung sowie die notwendigen Ermittlungen eines Verfahrens grundsätzlich von Amtes wegen erfolgen

  • Ob hier die Verjährung von Amtes wegen zu prüfen ist wird viel diskutiert
    - Die überwiegende Meinung geht jedoch nicht von einer Amtsprüfung aus, sondern sieht weiterhin die aktive Geltendmachung für erforderlich 

Prozessuale Qualifikation der Verjährung

  • Die Verjährung stellt eine Sachfrage dar und hat keine Auswirkungen auf die Prozessvoraussetzungen und somit die Zulässigkeit der Klage
  • Die Klage würde bei Erhebung der Verjährungseinrede als unbegründet abgewiesen werden

Eintritt der Hemmung der Verjährung bei Klageeinreichung vor einem unzuständigen Gericht

Ausgangslage

  • Kläger reicht die Klage bei einem örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht ein
  • Fraglich ist, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB stattfindet, wenn später die Klage beim zuständigen Gericht werter verfolgt wird

Voraussetzungen des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB

  • Teilweise wird vorausgesetzt, dass die Klage zulässig, also auch beim zuständigen Gericht erhoben worden sein muss, um eine Hemmung hervorzurufen
  • Der BGH lässt hingegen ausreichen, dass eine Klage nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von der berechtigten Person erhoben wird, Urteil vom 19. Januar 1994 – XII ZR 190/92.
  • An dieser Rechtslage hat sich seitdem auch nichts geändert. Auch die Schuldrechtsreform vom 26. November 2001 ließ den BGH nicht von seiner Rechtsprechung abweichen, Urteil vom 28.09.2004 – IX ZR 155/03

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