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SBS LEGAL | Verjährung SBS LEGAL | Überblick - ALLES zum Thema Verjährung

> Die Verjährung im Konkurs und Insolvenzverfahren


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Verjährungsfrist

  • Für die Forderungen, die von einem Insolvenzverfahren betroffen sind, gelten dieselben Verjährungsfristen, wie unter normalen Umständen, §§ 194 ff. BGB

Verjährungsbeginn

  • Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat

  • Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Gläubiger die Erhebung einer Klage erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist

  • Grob fahrlässige Unkenntnis ist gegeben, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht beachtet hat, die jedem hätten einleuchten müssen

Auf wessen Kenntnis kommt es an?

  • Maßgeblich ist grundsätzlich die Kenntnis der anspruchsberechtigten Person oder seines gesetzlichen Vertreters

  • Gegebenenfalls findet eine Wissenszurechnung über § 166 BGB für Dritte statt, die vom Berechtigten mit der Tatsachenermittlung gerade zur Durchsetzung desjenigen Anspruchs beauftragt worden sind, um dessen Verjährung es geht

 


Anspruchsberechtigte Person im Insolvenzverfahren

  • Verfügungen des Schuldners über einen Gegenstand der Insolvenzmasse nach Insolvenzeröffnung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, sind grundsätzlich unwirksam

  • Gehört eine Forderung zur Insolvenzmasse so ist ausschließlich der Insolvenzverwalter zur Verfolgung etwaiger Ansprüche des Insolvenzschuldners gegen deren Schuldner befugt

  • Für den Beginn der Verjährungsfrist ist daher grundsätzlich allein die Kenntnis des Insolvenzverwalters, von den maßgeblichen Umständen, von Bedeutung

Zeitraum vor Eröffnung der Insolvenz

  • Während des Zeitraums vor Insolvenzeröffnung kommt es für die Verjährung auf die Kenntnis des Gläubigers also des Insolvenzschuldners an

  • Den Ablaufzeitraum der Verjährungsfrist vor Insolvenzeröffnung muss sich der Insolvenzverwalter entgegenhalten lassen

  • Grundlage für diese Zurechnung:
    - Forderungsinhalt darf sich durch einen Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Schuldners verändern darf, § 398 S. 2, § 404 BGB

SBS Legal Rechtsanwälte für Verjährungsrecht

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