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SBS LEGAL | Verjährung SBS LEGAL | Überblick - ALLES zum Thema Verjährung

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Bedeutung

Unter der Verjährung versteht man die beschränkte Entkräftung einer Forderung durch einen Zeitablauf. Dabei verliert der Gläubiger nicht die Forderung selbst, sondern wird in der Möglichkeit gehindert, diese Forderung prozessual gegen den Schuldner durchzusetzen.


Verjährungsfristen

  • Regelmäßige Verjährung
    - 3 Jahre als relative Verjährung (Kenntnisabhängig)
    - 10 bzw. 30 Jahre als absolute Verjährung, vgl. § 199 Abs. 2, 3 und 4 BGB (Kenntnisunabhängig) 
    - § 195 BGB

  • Verjährung bei Rechten an Grundstücken
    - 10 Jahre
    - § 196 BGB

  • Dreißigjährige Verjährungsfrist
    - § 197 BGB

  • Spezielle Verjährungsfristen
    - Teilweise spezielle Vorschriften im BGB, z.B. bei kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrechten, vgl. § 438 BGB
    - Auch in anderen Gesetzen gibt es spezielle Verjährungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen, z.B. § 439 HGB bei Haftung des Frachtführers 

Verjährungswirkung

  • Kein Forderungsuntergang
    - Anspruch gilt weiter als entstanden – keine rechtshindernde Wirkung
    - Anspruch ist nicht erloschen – keine rechtsvernichtende Wirkung
    - Anspruch ist bei Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht durchsetzbar – rechtshemmende Wirkung 

  • Gerichtliche Durchsetzbarkeit
    - Das Gericht prüft die Verjährung nicht von Amtes wegen
    - Solange die Einrede der Verjährung nicht aktiv vom Schuldner geltend gemacht wird, kann dir Forderung prozessual durchgesetzt werden
    - Bei Geltendmachung der Verjährungseinrede steht dem Schuldner damit ein peremptorisches Verweigerungsrecht zu

Verjährungsunterbrechung

  • Durch den Schuldner
    - Anzahlung
    - Ausstellung eines Schuldscheins
    - Bestellung von Sicherheiten
    - Schuldanerkenntnis
    - Stundungsvereinbarung

  • Durch den Gläubiger
    - Gerichtliches Vorgehen gegen den Schuldner 
    - Ggf. Vereinbarung eines Verjährungseinredeverzichts

SBS Legal Rechtsanwälte für Verjährungsrecht

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