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SBS LEGAL | Verjährung SBS LEGAL | Überblick - ALLES zum Thema Verjährung

> Verjährbarkeit von Ansprüchen und Rechten


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Materiellrechtliche Ansprüche

  • Definition
    > Begründen das Recht von einem anderen ein Handeln, Dulden oder Unterlassen zu fordern, § 194 Abs. 1 BGB
    > Abzugrenzen vom Anspruchsbegriff i.S.d. Prozessrechts

  • Unterliegen grundsätzlich den Regelungen der Verjährung

Unverjährbare Ansprüche

  • Bestimmte Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis verjähren nicht
  • §§ 1353, 1356, 1360, 1361, 1619, 1632 BGB

Öffentlich-Rechtliche Ansprüche

  • Primär gelten die Verjährungsvorschriften des öffentlichen Rechts
  • Sollten diese Vorschriften weder direkt noch analog anwendbar sein, greifen die Vorschriften aus dem BGB in analoger Anwendung

Gestaltungsrechte

  • Definition
    > Geben die Befugnis, einseitig ein Recht zu begründen, zu ändern oder aufzuheben
    > z.B. Widerruf, Aufrechnung, Kündigung, Rücktritt, Anfechtung

  • Die Gestaltungsrechte selbst sind unverjährbar

  • Beachte: Es können aber Ausschlussfristen bestehen, vgl. §§ 121, 124, 532 BGB

  • Beim Rücktritt ist die Einrede aus § 218 BGB zu beachten

Absolute Rechte

  • Definition
    > Rechte die gegen jedermann wirken
    > z.B. Eigentum, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte

  • Diese Rechte können nicht verjähren

  • Jedoch können daraus resultierende Ansprüche verjähren, vgl. §§ 985, 1004, 823 BGB

Recht zum Besitz

  • Das Recht ergibt sich aus § 986 BGB

  • Stellt eine dauerhafte Befugnis und keinen Anspruch dar

  • Unterliegt nicht der Verjährung

Einreden

  • Selbständige Einreden
    > Solche Einreden die nicht auf einen Gegenanspruch beruhen
    > Sind nach allgemeiner Meinung unverjährbar

  • Unselbständige Einreden
    > Sind Einreden, die von einem Anspruch abgeleitet werden
    > Diese Einreden verjähren mit dem Anspruch
    > Ausnahmen:
       - § 438 Abs. 4 S. 2 BGB
       - § 634a Abs. 4 S. 2 BGB
       - § 821 BGB
       - § 853 BGB

Dauerschuldverhältnisse

  • Dauerschuldverhältnisse iSv § 314 BGB unterliegen nicht der Verjährung

  • Allerdings verjähren die aus dem Dauerschuldverhältnis erwachsenen Ansprüche

  • Sonderfall: Leibrente und ähnliche Verpflichtungen
    > Hier kann auch das sog. Stammrecht verjähren
    > Mit dem Stammrecht verjähren zugleich die einzelnen Ansprüche

Beschränkt dingliche Rechte

  • Definition
    > Rechte an Sachen, die ihrem Rechtsinhaber nur einen Teil aus dem Eigentumsrecht gewähren
    > z.B. beschränkte persönlich Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Nießbrauch, Reallasten, Vorkaufsrecht

  • Die beschränkt dinglichen Rechte als solche verjähren nicht

  • Ansprüche aus beschränkt dinglichen Rechten
    > Unterliegen grundsätzlich der Verjährung
    > Ausnahme: Sind im Grundbuch eingetragen, § 902 BGB

SBS Legal Rechtsanwälte für Verjährungsrecht

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