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> Verjährungseinrede


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Nach dem Eintritt der Verjährung hat der Schuldner das Recht die „Einrede der Verjährung“ geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht sowohl vorprozessual als auch prozessual.


Definition

  • Verjährungseinrede im formellen Sinne
    - Der Schuldner erklärt gegenüber dem Gläubiger, dass er die geschuldete Leistung aufgrund des Zeitablaufs verweigere 

  • Verjährungseinrede im materiellen Sinne
    - Die bestehende Forderung erlischt nicht, sondern wird durch die Einrede peremptorisch, also dauerhaft, in ihrer Durchsetzung gehemmt 

Grundlage

  • Die Einrede wird nicht von Amtes wegen geprüft
  • Es liegt im Entscheidungsspielraum des Schuldners, ob dieser sich auf die Einrede beruft, vgl. § 202 BGB

Rechtsnatur

  • Einrede

Möglichkeit der Geltendmachung verjährter Rechte

  • Aufrechnung nach Eintritt der Verjährung, § 215 BGB
  • Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung, § 215 BGB
  • Geltendmachung des Pfandrechts trotz verjährter Pfandforderung, § 216 Abs. 1 BGB

Rechtsmissbrauch

In Ausnahmefällen kann es rechtsmissbräuchlich sein, dass sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft. Diese Ausnahme liegt insbesondere in Fällen der Verwirkung vor, vgl. § 242 BGB.

Erweckt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger das Vertrauen, dass er die Leistung erbringen wird, sodass der Gläubiger vor Eintritt der Verjährung darauf verzichtet gegen den Schuldner vorzugehen, so kann der Schuldner sein Recht auf Erhebung der Einrede verwirkt haben. An das hervorgerufene Vertrauen des Gläubigers sind jedoch höhere Anforderungen gestellt als ein einfaches Leistungsversprechen. Das Vertrauen bedarf folglich eines gewichtigen Anknüpfungspunktes, um die Verwirkung und somit die Unwirksamkeit der Verjährungseinrede hervorzurufen.


Im Prozess

  • Im zivilrechtlichen Verfahren wird der Eintritt der Verjährung nicht von Amtes wegen geprüft
  • Folglich muss im Prozess die Einrede vom Schuldner erhoben werden

 


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