Nach dem Eintritt der Verjährung hat der Schuldner das Recht die „Einrede der Verjährung“ geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht sowohl vorprozessual als auch prozessual.
In Ausnahmefällen kann es rechtsmissbräuchlich sein, dass sich der Schuldner auf die Einrede der Verjährung beruft. Diese Ausnahme liegt insbesondere in Fällen der Verwirkung vor, vgl. § 242 BGB.
Erweckt der Schuldner gegenüber dem Gläubiger das Vertrauen, dass er die Leistung erbringen wird, sodass der Gläubiger vor Eintritt der Verjährung darauf verzichtet gegen den Schuldner vorzugehen, so kann der Schuldner sein Recht auf Erhebung der Einrede verwirkt haben. An das hervorgerufene Vertrauen des Gläubigers sind jedoch höhere Anforderungen gestellt als ein einfaches Leistungsversprechen. Das Vertrauen bedarf folglich eines gewichtigen Anknüpfungspunktes, um die Verwirkung und somit die Unwirksamkeit der Verjährungseinrede hervorzurufen.
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