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SBS LEGAL | Verjährung SBS LEGAL | Überblick - ALLES zum Thema Verjährung

> Verjährungsfristen


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Differenzierung

  • Regelmäßige Verjährungsfrist
  • Sonderregelungen

Regelmäßige Verjährungsfrist, § 195 BGB

  • Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre
  • In den Fällen des § 199 Abs. 2, 3 und 4 BGB beläuft sich die Frist auf 10 bzw. 30 Jahre
  • Anwendungsbereich
    > Privatrechtliche Ansprüche, sofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft (§ 202 BGB) nichts anderes bestimmt ist

> Sonderregelungen

Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist finden sich vermehrt Sonderregelungen im und außerhalb des BGB.

Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück, § 196 BGB

Eine Sonderregelung findet sich in § 196 BGB. Diese Norm regelt eine 10-jährige Verjährungsfrist bei Rechten an Grundstücken. Ziel der Norm ist es, dem erhöhten Zeitaufwand, bei Vorhaben in Bezug auf ein Grundstück, gerecht zu werden. Im Einzelnen bezieht sich § 196 BGB auf folgende Ansprüche:

  • Übertragung des Eigentums an einem Grundstück
    > Dem steht gleich die Übertragung von

- Miteigentumsanteilen
- Wohnungseigentum
- Erbbaurecht

> Der Anspruch muss sich auf Übertagung durch Auflassung und Eintragung richten, vgl. §§ 873, 925 BGB

  • Begründung, Übertragung, Aufhebung oder Änderung eines Rechts an einem Grundstück
    > Dies sind beschränkt dingliche Rechte, §§ 1018-1203 BGB
    > z.B. Grunddienstbarkeiten, Grundpfandrechte, Nießbrauch, persönliche Dienstbarkeiten
  • Anspruch auf Gegenleistung
    > Die Gegenleistung ist in der Regel der Kaufpreis, kann aber auch andere Formen von Entgelt umfassen, z.B.

- Rente
- Schuldübernahme


Dreißigjährige Verjährungsfrist, § 197 BGB

Die in § 197 Abs. 1 BGB geregelte 30-jährige Verjährungsfrist gilt für besonders schützenswerte Rechtsgüter:

  • Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Taten gegen die körperliche Integrität
    > Den Opfern solcher Taten soll ein langer Zeitraum gewährt werden, um ihre Rechte geltend zu machen
  • Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten
    > Insbesondere:

- Herausgabeanspruch aus Eigentum, § 985 BGB
- Herausgabeanspruch aus Nießbrauch, § 1036 Abs. 1 BGB
- Pfandrecht, §§ 1227, 1231, 1251 BGB
- Vermieterpfandrecht, 562b Abs. 2 S. 1 BGB

> Hierbei muss es sich zwingend um Herausgabeansprüche handeln

> Für andere Ansprüche wie Beseitigung oder Unterlassen gilt die Regelverjährung

  • Erbrechtliche Ansprüche
    > Grundsätzlich gilt für erbrechtliche Ansprüche die Regelverjährung, §§ 195, 199 BGB (ErbVerjÄndG - Geltung ab 01.01.2010)
    > Die 30-jährige Frist gilt nur für

- Herausgabeanspruch des Erben aus § 2018 BGB
- Heraushabeanspruch des Nacherben gegen den Vorerben, § 2130 BGB
- Herausgabeanspruch eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht, § 2362 BGB

> Dem gleichgestellt werden Ansprüche, die zur Geltendmachung der Herausgabeansprüche erforderlich sind

- Auskunftsansprüche, §§ 2027, 2028, 2130 Abs. 2, 2362 Abs. 2 BGB
- Wenn notwendig auch Auskunft über § 242 BGB

  • Familienrechtliche Ansprüche
    > Unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB
    > Mit dem ErbVerjÄndG (Geltung ab 01.01.2010) wurde 30-jährige Sonderverjährungsfrist für familienrechtliche Ansprüche aufgehoben

  • Titulierte Ansprüche sowie gleichgestellte Ansprüche
    > Rechtskräftige Feststellung

- Urteile, vgl. § 322 ZPO
- Schiedsspruch, vgl. § 1055 ZPO
- Vollstreckungsbescheid oder Kostenfestsetzungsbeschluss
- Restitutionsbescheid nach dem VermG

> Gleichgestellte Titel

- Vollstreckbarer Vergleich, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
- Vollstreckbare Urkunde, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO
- Vollstreckbare Feststellung zur Insolvenztabelle, §§ 201, 215 Abs. 2 S. 2 InsO
- Vollstreckbarerklärter Anwaltsvergleich, §§ 796a ff. ZPO
- Schuldanerkenntnis, wenn dies ein Feststellungsurteil ersetzen soll 

  • Ausschluss der Frist
    > § 197 Abs. 2 BGB
    > Künftige, regelmäßig wiederkehrende Leistungen
    > Wiederkehr bezieht sich dabei auf die Zeit und nicht auf gleichbleibende Beträge

Verjährung bei Rechtsnachfolge, § 198 BGB

  • Persönliche Ansprüche
    > Rechtsnachfolger müssen sich grundsätzlich die bereits verstrichene Verjährungszeit entgegenhalten lassen

  • Dingliche Ansprüche
    > Beim abgeleiteten Besitzrecht wird die Zeit des Vorgängers dem Nachfolger angerechnet
    > Dies gilt auch bei einer Besitzkette von mehreren
    > Wurde der Besitz gegen oder ohne den Willen des früheren Besitzers verschafft, ist § 198 BGB nicht anwendbar

Mängelansprüche

  • Sonderregelungen für Ansprüche des Bestellers bzw. Käufers, §§ 438, 634a und 651g II BGB
  • Voraussetzung dafür ist die Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts >> Ein Gefahrenübergang ist notwendig
  • Vor Gefahrenübergang greifen die Regelungen des allgemeinen Leistungsstörungsrecht und damit die regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB

Außerhalb des BGB

  • § 32 AtomG
  • § 117 BinSchG
  • § 32 CMR
  • § 43 Abs. 4 GmbHG
  • Zahlreiche Regelungen im HGB
  • § 12 ProdHaftG
  • § 11 UWG

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