Der Verjährungszeitraum kann unter anderem aufgrund einer Hemmung verlängert werden. Hemmung meint hierbei einen Zeitraum, indem die Verjährungsfrist nicht weiter abläuft. Der Zeitraum, in der die Verjährung gehemmt ist, wird folglich nicht in den Fristablauf mit einberechnet.
Die Rechtsfolge der Hemmung ist in § 209 BGB geregelt. Hiernach wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet.
Ein weiterer Grund für eine Verlängerung der Verjährungsfrist kann eine Ablaufhemmung sein. Im Gegensatz zur einfachen Hemmung knüpft die Ablaufhemmung nicht an ein Ereignis innerhalb der laufenden Verjährungsfrist an, sondern am eigentlich vorgesehenen Ende der Verjährungsfrist und verlängert dieses.
Wenn der in den §§ 210, 211 BGB genannte Umstand eintritt, hat die betroffene Person noch weitere sechs Monate Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen.
Der Neubeginn wirkt nicht direkt auf die Dauer der Frist als solche, sondern lässt die gegebene Frist erneut von Vorn beginnen. Dieser Fall ist in § 212 BGB geregelt. Er tritt ein, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt oder eine gerichtliche bzw. behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wurden.
§ 213 BGB erweitert den Anwendungsbereich der Hemmung, Ablaufhemmung und des Neubeginns auch auf Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Eine weitere Möglichkeit zur Verlängerung der Verjährungsfrist ist ein Verzicht. Möchten Parteien vereinbaren, dass ein Anspruch keiner Verjährung unterliegt, ist dies grundsätzlich gemäß der Privatautonomie möglich. Jedoch ist hierbei die Höchstfrist aus § 202 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Gemäß dieser Norm kann rechtsgeschäftlich die Verjährungsfrist nicht weiter als 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. An diese Höchstfrist müssen sich die Parteien für die Wirksamkeit der Klausel halten.
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