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SBS LEGAL | Verjährung SBS LEGAL | Überblick - ALLES zum Thema Verjährung

> Wirkung der Verjährung 


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Individuelle Vereinbarungen

Für Parteien zwischen denen eine Forderung besteht, welche der Verjährung unterliegt, gibt es verschiedene Möglichkeiten die Verjährung individuell zu gestalten:


Möglichkeiten bei Vertragsschluss

  • Es kann eine Individualabrede dahingehend getroffen werden, dass eine individuelle Verjährungsfrist gelten soll
  • Die Verjährung darf jedoch nicht länger als 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden, vgl. § 202 Abs. 2 BGB
  • Bei Vereinbarungen über eine Verjährungsverkürzung, sind die Vorschriften § 307 BGB und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB zu beachten

Möglichkeiten bei laufender Verjährungsfrist

  • Neubeginn der Verjährung nach Anerkenntnis durch den Schuldner, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB
    - Abschlagszahlung
    - Zinszahlung
    - Sicherheitsleistung
    - Oder in anderer Weise 

  • Individualabrede ist weiter möglich (siehe oben)

Möglichkeiten nach eingetretener Verjährung

  • Auch nach dem Eintritt der Verjährung kann zwischen den Parteien ein Einredeverzicht vereinbart werden
  • Aber auch bei einer solchen Vereinbarung sind die Vorschriften aus § 202 Abs. 2 BGB zu beachten

Einrederecht des Schuldners

Peremptorisches Leistungsverweigerungsrecht

  • Es ist dem Schuldner überlassen, ob dieser sich auf die Einrede der Verjährung berufen möchte
  • Nach Erhebung der Einrede steht dem Schuldner ein peremptorisches (dauerhaftes) Leistungsverweigerungsrecht zu

Rechtsnatur

  • Nach Geltendmachung der Einrede liegt eine sog. Naturalobligation vor
  • Naturalobligation: Die Forderung ist zwar erfüllbar, jedoch kann der Gläubiger diese nicht gerichtlich erzwingen

Bedingte Durchsetzbarkeit

  • Die Durchsetzbarkeit der Forderung ist nur bis zum Zeitpunkt der Einredeerhebung gegeben

Erfüllbarkeit der Forderung

Definition

Die Erfüllbarkeit der Forderung ist der Zeitraum, in dem von Schuldner an den Gläubiger mit Erfüllungswirkung geleistet werden kann. Dies ist im Zweifel sofort der Fall, vgl. § 271 BGB. Der Schuldner ist jedoch nicht zur Leistung verpflichtet. Die Leistung vom Schuldner an den Gläubiger wäre somit freiwillig. 


Konsequenzen

  • Leistungsrecht
    - Der Schuldner kann die geschuldete Leistung nach Eintritt der Verjährung weiterhin freiwillig erbringen

  • Kein Rückforderungsrecht
    - Im Falle der Leistung auf eine verjährte Forderung kann der Schuldner diese nicht zurückverlangen
    - Auf die Kenntnis über die Verjährung kommt es nicht an 
    - Es liegt keine ungerechtfertigte Bereicherung vor, vgl. § 813 Abs. 1 S. 2, 214 Abs. 2 BGB

  • Aufrechnung nach Eintritt der Verjährung
    - Der Eintritt der Verjährung schließt eine Aufrechnung nicht aus, sofern der Anspruch zum Zeitpunkt, in dem das erste Mal aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war
    - Maßgeblich ist dabei die Aufrechnungslage, vgl. § 215 BGB

  • Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
    - Die Verjährung eines Anspruchs schließt ein Zurückbehaltungsrecht nicht aus, vgl. § 215 BGB
    - Dies gilt insbesondere auch für die Einrede des nicht erfüllten Vertrags 
    - Es ist nicht erforderlich, dass das Zurückbehaltungsrecht vor dem Eintritt der Verjährung geltend gemacht wurde 
    - Bei einem Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB genügt es, wenn der Gegenanspruch bei dem Eintritt der Verjährung entstanden ist
    - Bei einem Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB ist hingegen die Fälligkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung erforderlich 

  • Geltendmachung des Pfandrechts trotz verjährter Pfandforderung
    - Die Verjährung hemmt nur die Durchsetzbarkeit des Anspruchs, jedoch erlischt dieser nicht
    - Somit kann sich der Pfandgläubiger auch nach Eintritt der Verjährung aus dem belasteten Gegenstand befriedigen, vgl. § 216 Abs. 1 BGB
    - Dabei wird nicht zwischen rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pfandrechten differenziert 

Verjährung von Nebenleistungen

  • Verjährt der Hauptanspruch, so verjähren auch die von ihm abhängigen Nebenleistungen, vgl. § 217 BGB

SBS Legal Rechtsanwälte für Verjährungsrecht

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